Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. GP

Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

Bgld. GP
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 27. April 2000 über die Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

StF: LGBl. Nr. 51/2000 (XVII. Gp. RV 892 AB 904)

§ 1 Bgld. GP Einrichtung einer Burgenländischen Gesundheits-,


(1) Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Patientinnen und Patienten in allen Bereichen des Gesundheitswesens, zur Wahrung der Rechte und Interessen von Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenwohn- und Pflegeheimen sowie zur Wahrung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen im Burgenland wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft eingerichtet.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Tätigkeit anderer Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die der Wahrung der Rechte und Interessen von Patientinnen und Patienten und von Menschen mit Behinderungen dienen, nicht berührt. Insbesondere bleiben die Befugnisse der Volksanwaltschaft unberührt.

§ 2 Bgld. GP Aufgaben


(1) Zur Erfüllung ihres in § 1 genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft folgende Aufgaben zu:

1.

Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden

a)

von Patientinnen und Patienten, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung, Betreuung oder Heilbehandlung in burgenländischen Krankenanstalten sowie über behauptete Mängel in sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens im Burgenland, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit von frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Heilmasseurinnen und Heilmasseuren, Apothekerinnen und Apothekern, Dentistinnen und Dentisten, Hebammen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie den in den Bereichen des Rettungswesens, des Krankentransports und der Hauskrankenpflege tätigen Personen,

b)

von Menschen mit Behinderungen, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung und Betreuung in burgenländischen Behinderteneinrichtungen sowie - unbeschadet der Kompetenzen des Bundes - über behauptete Mängel im Sinne einer allgemeinen Ansprechstelle für Menschen mit Behinderungen zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme,

c)

von Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenwohn- und Pflegeheimen, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung, Betreuung oder Heilbehandlung in burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimen sowie über behauptete Mängel im Sinne einer allgemeinen Ansprechstelle zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme;

2.

Entgegennahme und Prüfung von Anregungen und Verbesserungsvorschlägen in Angelegenheiten gemäß Z 1;

3.

Beratung, Information und Hilfestellung in Angelegenheiten gemäß Z 1;

4.

Erstellung von Empfehlungen an die zuständigen Personen, Organe oder Einrichtungen in Angelegenheiten gemäß Z 1;

5.

Erteilung von Auskünften in Angelegenheiten gemäß Z 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des Bgld. Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. AISG), LGBl. Nr. 14/2007, in der jeweils geltenden Fassung;

6.

Zusammenarbeit mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich (auch) auf das Gesundheitswesen (Sozialversicherungsträger, Interessenvertretungen, private Krankenversicherungen, etc.) und Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen (Behindertenorganisationen, Interessenvertretungen, etc.) bezieht;

7.

Förderung, Schutz und Überwachung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 283/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle des Landes gegeben ist.

(2) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft hat nach Entgegennahme von Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 oder Anregungen und Verbesserungsvorschlägen gemäß Abs. 1 Z 2, ausgenommen den Fall offenkundig mutwilliger Anbringen, die einschreitenden Personen oder Einrichtungen umgehend über ihre dazu getroffenen Veranlassungen zu informieren.

(3) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit.

(4) Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsträger der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten der Kuranstalten, Altenwohn- und Pflegeheime sowie der Behinderteneinrichtungen die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterstützen und ihr alle zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen geben.

§ 3 Bgld. GP Befugnisse


(1) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist und Angelegenheiten des Gesundheitswesens sowie Belange von Menschen mit Behinderungen im Burgenland im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung betrifft, von den zuständigen Landes- oder Gemeindeorganen - nach schriftlicher Ermächtigung zur Einholung entsprechender Auskünfte durch die betreffende Patientin oder den Patienten, den Menschen mit Behinderung oder die Bewohnerin oder den Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims - schriftliche oder mündliche Stellungnahmen sowie die Gewährung von Akteneinsicht zu verlangen. Diese Organe haben, falls ein solches Verlangen im Sinne des ersten Satzes und sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutzrechtlicher Bestimmungen) rechtmäßig erfolgt, derartigen Verlangen - nach Maßgabe des Umfangs dieser Ermächtigung und der der Patientin oder dem Patienten, des Menschen mit Behinderung oder der Bewohnerin oder des Bewohners eines Altenwohn- und Pflegeheims in der jeweiligen Angelegenheit selbst zukommenden Auskunftsrechte - zu entsprechen, wobei gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht wirksam sind.

(2) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, in Angelegenheiten des Gesundheitswesens sowie Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen im Burgenland, die nicht im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung zu besorgen sind, die betreffenden, in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen oder Einrichtungen um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen. Wenn die Patientin oder der Patient, der Mensch mit Behinderung oder die Bewohnerin oder der Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder dem Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt eine schriftliche Ermächtigung zur Einholung der entsprechenden Auskünfte erteilt und der Auskunftserteilung auch keine sonstigen Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen) entgegenstehen, haben die im ersten Satz genannten Personen und Einrichtungen - nach Maßgabe des Umfangs dieser Ermächtigung und der der Patientin oder dem Patienten, dem Menschen mit Behinderung oder der Bewohnerin oder dem Bewohner eines Altenwohn- und Pflegeheims in der jeweiligen Angelegenheit selbst zukommenden Auskunftsrechte - solchen Ersuchen zu entsprechen.

§ 4 Bgld. GP Anhörungsrecht


Die Landesregierung hat der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft vor Entscheidungen in grundlegenden gesundheits-, patientinnen-, patienten- und behindertenrelevanten Fragen und insbesondere zu einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Bgld. GP Bestellung


(1) Mit der Leitung der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung eine Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder ein Burgenländischer Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu betrauen. Wiederbestellungen sind zulässig. Auf die Neuaufnahme einer Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder eines Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts in den Landesdienst ist das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt ist in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts (der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin) gebunden.

(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und hat dabei auf die in § 2 Abs. 3 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.

(3) Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht an die Weisungen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts gebunden.

(4) Das Land hat den Personal- und Sachaufwand für die Tätigkeit der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft zu tragen.

§ 5a Bgld. GP Abberufung


Die Landesregierung hat die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder den Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt von ihrer oder seiner Funktion zu entheben, wenn sie oder er die ordnungsgemäße Erfüllung der nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet oder wenn die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt ihre oder seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

§ 6 Bgld. GP Tätigkeitsbericht


Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft hat der Landesregierung in jedem zweiten Kalenderjahr bis zum 31. Oktober des Folgejahres einen Bericht über ihre Tätigkeit in den abgelaufenen beiden Kalenderjahren zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht umgehend dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, wobei es ihr freisteht, den Bericht zu kommentieren. Der vom Landtag zur Kenntnis genommene Bericht ist der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung zu stellen.

§ 6a Bgld. GP Einrichtung eines Burgenländischen Monitoringausschusses


Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, BGBl. III Nr. 155/2008, wird unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, im Rahmen der Vollziehung des Landes bei der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ein unabhängiger Ausschuss (Burgenländischer Monitoringausschuss) eingerichtet. Die Landesregierung hat für die Funktionsfähigkeit des Ausschusses die entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, zu schaffen.

§ 6b Bgld. GP Aufgaben des Burgenländischen Monitoringausschusses


(1) Dem Burgenländischen Monitoringausschuss obliegen

1.

die Beratung der Landesregierung im Bereich der Behindertenpolitik im Rahmen der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes;

2.

die Abgabe von Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in Belangen, die die Rechte von Menschen mit Behinderung wesentlich berühren.

(2) Der Burgenländische Monitoringausschuss tagt nach Bedarf, zumindest aber ein Mal jährlich. Er hat dem Landtag über seine Beratungen bis 30. Juni des Folgejahres zu berichten.

§ 6c Bgld. GP Bestellung der Ausschussmitglieder


(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses werden von der Burgenländischen Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) Dem Ausschuss gehören an:

1.

die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwalt als Vorsitzende oder als Vorsitzender;

2.

vier Vertreterinnen oder Vertreter der im Land organisierten Menschen mit Behinderung;

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte im Land tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation;

4.

eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre.

(3) Im Bedarfsfall kann dem Ausschuss eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils betroffenen Fachabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beratend beigezogen werden.

(4) Für jedes Mitglied des Monitoringausschusses ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Mitgliedschaft der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder des Monitoringausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt für die Teilnahme an Beratungen der Ersatz der Reisegebühren gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6d Bgld. GP Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Verschwiegenheitspflicht


(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und hat dabei auf die in Abs. 1 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.

§ 6e Bgld. GP Geschäftsführung des Burgenländischen Monitoringausschusses


(1) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwalt führt die Geschäfte und den Vorsitz im Burgenländischen Monitoringausschuss. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Durchführung der Abstimmungen sowie die Unterfertigung des Protokolls. Der Monitoringausschuss ist vom Vorsitzenden auch dann einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe der Beratungsthemen beantragen.

(2) Die Beschlussfähigkeit des Monitoringausschusses ist gegeben, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Für die Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung des Vorsitzenden kann dieser einen Vertreter aus den Mitgliedern des Monitoringausschusses als Vorsitzenden bestimmen.

(3) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat den Burgenländischen Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 6f Bgld. GP Enden von Funktionen und Enthebung von Mitgliedern


(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Burgenländischen Monitoringausschuss endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer, wobei die Mitglieder bis zur Neubestellung von Mitgliedern im Amt bleiben;

2.

durch Verzicht;

3.

durch Tod.

(2) Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können, die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben oder sonstige triftige Gründe vorliegen.

§ 7 Bgld. GP Abgabenfreiheit


Für die Inanspruchnahme der Dienste der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 8 Bgld. GP Übergangsbestimmung


(1) Der in § 6 genannte Bericht ist erstmals im Jahr 2002 zu erstatten.

(2) Der in § 6 genannte Bericht ist für den Bereich der Behindertenanwaltschaft erstmals im Jahr 2010 zu erstatten.

§ 9 Bgld. GP Umsetzungshinweis


Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 088 vom 09.03.2011 S. 45, umgesetzt.

§ 10 Bgld. GP Inkrafttreten


(1) Die Abschnittsbezeichnungen und § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2a sowie §§ 6, 6a bis 6f und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft (Bgld. GP) Fundstelle


Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft - Bgld. GPB-A-G

StF: LGBl. Nr. 51/2000 (XVII. Gp. RV 892 AB 904)

Änderung

LGBl. Nr. 11/2009 (XIX. Gp. RV 931 AB 958)

LGBl. Nr. 39/2014 (XX. Gp. RV 1010 AB 1033) [CELEX Nr. 32011L0024]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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