48.5. Für Kraftwagenlenker im Betriebsdienst im PTA-Bereich
a) | die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes oder eine einjährige probeweise Verwendung als Kraftwagenlenker im Post- und Fernmeldedienst, | |||||||||
b) | die erfolgreiche Ablegung der erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung und | |||||||||
c) | der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D. |
Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich
48.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich, soweit nicht die Z 48.5 oder 48.7 in Betracht kommen,
a) | eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich (davon eine einjährige probeweise Verwendung im Post- und Fernmeldedienst der Verwendungsgruppe D) und | |||||||||
b) | der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D. |
Technische Dienste im PTA-Bereich
48.7. In den technischen Diensten im PTA-Bereich
a) | die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes (oder eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich, davon eine einjährige probeweise Verwendung in technischen Diensten der Verwendungsgruppe D) und | |||||||||
b) | der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D. |
Sanitätshilfsdienst
48.8. Im Sanitätshilfsdienst und im Dienst als Pflegehelferin (Pflegehelfer) die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem MTF-SHD-G oder dem GuKG.
Dienst bei der Schiffahrtspolizei
48.9. Bei der Schiffahrtspolizei
a) | eine dreijährige Verwendung in der Schiffahrtspolizei, im gleichwertigen Schiffahrtsdienst oder beim Wasserbau an öffentlichen Gewässern, | |||||||||
b) | die Berechtigung zur Führung von Motorschiffen mit einer Länge bis zu 20 m über alles auf der österreichischen Strecke der Donau, | |||||||||
c) | die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung zur selbständigen Wartung von Schiffsmotoren bis 200 PS und | |||||||||
d) | der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D. |
Dienst in Unteroffiziersfunktion
48.10. Im Dienst in Unteroffiziersfunktion eine vierjährige Verwendung als Angehöriger des Bundesheeres und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D oder H 3. Die Zulassung zu dieser Grundausbildung ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.
Zollagerdienst
48.11. Im Zollagerdienst
a) | eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte zwölfjährige Tätigkeit in einem Magazin oder eine gleichwertige Tätigkeit, davon zwei Jahre im Zollagerdienst der Verwendungsgruppe E und | |||||||||
b) | Verwendung als (stellvertretender) Leiter eines Zollagers (einschließlich Post- und Wertpaketlagers) der Zollverwaltung oder als Übernahms- und Ausgabebeamter in einem Zollager (einschließlich Postpaketlager) oder als (stellvertretender) Leiter des Zollagerdienstes der Verwendungsgruppe E bei einem Zollamt oder einer Zollabfertigungsstelle oder als Leiter einer Wertkabine bei einem Zollamt. |
Definitivstellungserfordernisse:
48.12. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter den Z 48.4 bis 48.11 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
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