Anl. 1/44 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die hiefür erforderliche Berufsberechtigung:

a)

Verwendung in einer im § 44 MTF-SHD-G vorgesehenen Tätigkeit des Sanitätshilfsdienstes und die Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G,

b)

Verwendung als Pflegehelferin (Pflegehelfer) und die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe nach dem GuKG.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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