§ 13a BBG

BBG - Bundesbehindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der behinderten Menschen in Österreich zu erstellen.

(2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere zu berichten über

1.

die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen,

2.

die Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGBl. I Nr. 82/2005),

3.

die Tätigkeit des Behindertenanwalts (Abschnitt IIb),

4.

die in Umsetzung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

In Kraft seit 12.08.2014 bis 31.12.9999
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