§ 4 BAVO Organisation und Leitung der Grundausbildung

BAVO - Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Für die in § 1 angeführte Grundausbildung hat die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen. Ein solcher Lehrgang kann auch für mehrere Oberstaatsanwaltschaftssprengel gemeinsam abgehalten werden.

(2) Die Leitung eines Grundausbildungslehrgangs obliegt jeweils einer Oberstaatsanwaltschaft. Von dieser kann auch ein Staatsanwalt mit der Leitung betraut werden. Bei genügender Anzahl an Bewerbern hat die Oberstaatsanwaltschaft die Abhaltung eines Ausbildungslehrgangs bei der Oberstaatsanwaltschaft oder, wenn dies kostensparender ist, bei einer oder mehreren Staatsanwaltschaften anzuordnen.

(3) Mit der Durchführung des Ausbildungslehrgangs hat die Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwälte und/oder sonstige geeignete Justizbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu betrauen. Dabei hat sie hinsichtlich der Bediensteten, die dem Personalstand eines Gerichts angehören und nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt sind, das Einvernehmen mit dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts herzustellen.

(4) Soweit dienstliche Interessen dies erfordern, kann das Bundesministerium auch die Festlegung treffen, dass ein Ausbildungslehrgang zur Gänze oder teilweise im Wege anderer Justizeinrichtungen (wie beispielsweise eines Justiz-Bildungszentrums) durchzuführen ist.

(5) Soweit dies zweckmäßig ist, können die sich aus Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 4 ergebenden Organisationsformen auch miteinander kombiniert und dazu vom Bundesministerium für Justiz für die verschiedenen Module eines Lehrgangs jeweils unterschiedliche organisatorische Strukturen genehmigt und festgelegt werden.

In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 BAVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BAVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 BAVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 BAVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 BAVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 BAVO
§ 5 BAVO