§ 12 BAVO Zulassung zur Dienstprüfung

BAVO - Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Zur Dienstprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.

den v3- und v4-Kanzleikurs (oder eine gleichwertige Grundausbildung) sowie den Grundlehrgang für Rechtspfleger erfolgreich absolviert hat,

2.

die praktische Verwendung zurückgelegt hat und

3.

den vorliegenden Ausbildungslehrgang besucht (oder gegebenenfalls Teile davon im Wege des Selbststudium durchgeführt) hat.

In Kraft seit 01.11.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 BAVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 BAVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 BAVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 BAVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 BAVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 BAVO
§ 13 BAVO