§ 43 BaSAG Offenlegungspflichten

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Jedes Unternehmen einer Gruppe hat offenzulegen, ob es Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist. Jede Partei einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung hat darüber hinaus die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung sowie die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe offenzulegen. Die offenzulegenden Angaben sind mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Die Bestimmungen der Art. 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 33 BaSAG Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 34 BaSAG Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 35 BaSAG Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 36 BaSAG Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung§ 37 BaSAG Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden§ 38 BaSAG Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung§ 39 BaSAG Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung§ 40 BaSAG Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung§ 41 BaSAG Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich§ 42 BaSAG Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat§ 43 BaSAG Offenlegungspflichten§ 44 BaSAG Frühinterventionsmaßnahmen§ 45 BaSAG Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements§ 46 BaSAG Vorläufiger Verwalter§ 47 BaSAG Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen§ 47a BaSAG Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen§ 48 BaSAG Abwicklungsziele§ 49 BaSAG Voraussetzungen für eine Abwicklung§ 50 BaSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen§ 51 BaSAG Ausfall eines Instituts§ 52 BaSAG Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf CRR-Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 BaSAG
§ 44 BaSAG