§ 40 BaSAG Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Haben die Geschäftsleiter eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz in Österreich beschlossen, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, haben sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:

1.

Der FMA,

2.

gegebenenfalls der konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern diese nicht mit der in Z 1 oder 3 genannten Behörde identisch ist,

3.

die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern diese nicht mit den in Z 1 oder 2 genannten Behörde identisch ist, und

4.

der EBA.

Die Anzeige hat nähere Angaben zur geplanten finanziellen Unterstützung, einschließlich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, zu enthalten. Der Anzeige ist der Beschluss der Geschäftsleiter gemäß § 39 Abs. 1 anzuschließen.

(2) Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Gewährung finanzieller Unterstützung beschlossen hat, so hat sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über diesen Beschluss zu informieren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 BaSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 BaSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 BaSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 30 BaSAG Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen§ 31 BaSAG Abbau oder Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Abwicklungseinheiten und Tochterunternehmen§ 32 BaSAG Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 33 BaSAG Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung§ 34 BaSAG Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 35 BaSAG Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist§ 36 BaSAG Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung§ 37 BaSAG Weiterleitung an die Abwicklungsbehörden§ 38 BaSAG Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung§ 39 BaSAG Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung§ 40 BaSAG Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung§ 41 BaSAG Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Österreich§ 42 BaSAG Mitwirkung der FMA bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat§ 43 BaSAG Offenlegungspflichten§ 44 BaSAG Frühinterventionsmaßnahmen§ 45 BaSAG Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrates und des höheren Managements§ 46 BaSAG Vorläufiger Verwalter§ 47 BaSAG Koordinierung der Frühinterventionsbefugnisse und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen§ 47a BaSAG Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen§ 48 BaSAG Abwicklungsziele§ 49 BaSAG Voraussetzungen für eine Abwicklung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 BaSAG
§ 41 BaSAG