§ 7 B-A-V Rückverfüllung in Abbauhohlräume

B-A-V - Bergbau-Abfall-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Die Rückverfüllung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung der Verschmutzung der Gewässer und des Bodens sowie zur Überwachung zu treffen. Die Überwachung umfasst insbesondere die Prüfung einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und –rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung an die Behörde.

In Kraft seit 01.05.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 B-A-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 B-A-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 B-A-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 B-A-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 B-A-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis B-A-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 B-A-V
§ 8 B-A-V