§ 1 B-A-V Ziele

B-A-V - Bergbau-Abfall-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Diese Verordnung dient

1.

dem Schutz des Lebens und Gesundheit von Menschen,

2.

dem Schutz von Menschen vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie

3.

dem Schutz der Umwelt

bei der Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle im Sinne des § 1 Z 27 MinroG.

(2) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04. 2006 S. 15,

2.

die Entscheidung 2009/337/EG über die Festlegung der Kriterien für die Einstufung von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 102 vom 22.04.2009 S. 7,

3.

die Entscheidung 2009/359/EG zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von „Inertabfälle“ gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 46,

4.

die Entscheidung 2009/360/EG zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 48, und

5.

die Entscheidung 2009/335/EG über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG, ABl. Nr. L 101 vom 21.04.2009 S. 25.

In Kraft seit 23.05.2013 bis 31.12.9999
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