Gesamte Rechtsvorschrift AV

Anhörungsverordnung

AV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 AV


Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anhörungen über Anträge auf Genehmigung

1.

erstmaliger Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen oder nicht mit zumindest zwei Arten von Schranken im Sinne des § 4 Z 7 GTG durchgeführt werden,

2.

erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,

3.

erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im kleinen oder großen Maßstab,

4.

weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,

5.

weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im großen Maßstab,

6.

von Freisetzungen von GVO, sofern nicht ein vereinfachtes behördliches Verfahren gemäß § 42 GTG durchgeführt wird.

§ 2 AV


(1) Die Behörde hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichen Tageszeitungen kundzumachen, daß ein Antrag im Sinne des § 1 gestellt wurde und diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen. Die Behörde hat darüber hinaus bei Anhörungen nach § 1 Z 6 den Ämtern der Landesregierungen, der Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich eine Freisetzung von GVO vorgenommen werden soll, und den an diese Gemeinde unmittelbar angrenzenden Nachbargemeinden das Einbringen eines Antrages auf Freisetzung von GVO schriftlich mitzuteilen und den Ämtern der Landesregierungen je eine Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antrages und der dazugehörigen Unterlagen zu übermitteln. Eine weitere Kopie ist der Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich eine Freisetzung vorgenommen werden soll, zu übermitteln.

(2) Die Kundmachung hat den Ort und den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während der in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, anzugeben sowie den Hinweis zu enthalten, daß es jeder natürlichen oder juristischen Person freisteht, der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermitteln. Wenn diese Unterlagen auch bei Ämtern der Landesregierung aufliegen werden, so sind diese Ämter in der Kundmachung anzuführen.

(3) In der Kundmachung ist auch der Termin und der Ort der Anhörung anzugeben und die öffentliche Ladung auszusprechen, daß jede natürliche Person bzw. die vertretungsbefugten Organe jeder juristischen Person, die fristgerecht begründete Einwendungen schriftlich übermittelt haben, zur Teilnahme an der Anhörung eingeladen sind.

(4) In der Kundmachung ist weiters die Höhe und Art der Entrichtung des Kostenersatzes gemäß § 3 Abs. 2 anzugeben.

§ 3 AV


(1) Die Auflegung der Unterlagen zu einem Antrag im Sinne des § 1 ist von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsfristen des § 24 Abs. 5 und des § 40 Abs. 1 GTG kundzumachen, sobald sie diese Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß § 23 GTG oder zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 GTG als ausreichend erachtet.

(2) Die Behörde hat jeder natürlichen oder juristischen Person, die dies wünscht, eine schriftliche Kurzfassung des Antrages zuzusenden, die Teil der aufzulegenden Unterlagen ist (siehe Anlage), oder gegen vorherigen Kostenersatz auch eine Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antrages und der dazugehörigen Unterlagen zu übergeben oder zuzusenden.

(3) Die Behörde hat bei der Auflegung und bei der Weitergabe von Antragskopien und Unterlagen oder der Kurzfassung des Antrages und bei der Anhörung die Vertraulichkeit von Daten, die von ihr gemäß § 105 GTG als vertraulich anerkannt wurden, zu wahren.

§ 4 AV


(1) Die Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegungsfrist stattzufinden. Zwischen dem Ende der Auflegungsfrist und der Anhörung soll mindestens eine Woche liegen.

(2) Weiters sind zur Anhörung die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission, der Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO im geschlossenen System auch die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit der betreffenden gentechnischen Anlage und bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich einzuladen.

§ 5 AV


(1) Die Anhörung dient der Erörterung der fristgerecht schriftlich übermittelten begründeten Einwendungen gegen den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Einwendungen sind fristgerecht übermittelt, wenn sie innerhalb der Auflegungsfrist bei der Behörde einlangen oder zur Post gegeben werden. In letzterem Fall gilt das Datum des Poststempels.

(2) Dem Antragsteller ist Gelegenheit zur Vorstellung des Antrages zu geben.

(3) Den Einwendern ist Gelegenheit zur näheren Erläuterung ihrer Einwendungen zu geben.

(4) Dem Antragsteller und bei einem Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO im geschlossenen System auch den Mitgliedern des Komitees für biologische Sicherheit der betreffenden gentechnischen Anlage ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgebrachten Einwendungen zu geben.

(5) Den Mitgliedern des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission und bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO auch dem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgebrachten Einwendungen und Erläuterungen zu geben.

§ 6 AV


Für die Anhörung ist ein Raum vorzusehen, der mindestens 300 Personen Platz bietet und über eine Ausstattung mit Mikrofon und Lautsprecher verfügt.

§ 7 AV


(1) Das Organ der Behörde, das die Anhörung leitet (Vorsitzender), hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Der Vorsitzende hat danach zu trachten, daß die Einwender nach Möglichkeit in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen zu Wort kommen und daß die Einwender, die noch nicht zu Wort gekommen sind, vor jenen zu Wort kommen, die bereits am Wort gewesen sind.

(3) Einwender, denen der Vorsitzende das Wort erteilt hat, haben an dem vom Vorsitzenden dafür vorgesehenen und mit Mikrofon versehenen Platz (Rednerpult) zu sprechen. Diese Ausführungen sollen die Zeitspanne einer Viertelstunde nicht überschreiten.

(4) Der Vorsitzende hat die Anhörung zu schließen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen. Der Vorsitzende kann die Anhörung trotz Vorliegens weiterer Wortmeldungen frühestens zwölf Stunden nach Beginn der Anhörung schließen, wenn er der Meinung ist, daß alle Sachthemen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erschöpfend erörtert worden sind.

§ 8 AV


Über die Anhörung ist ein zusammenfassendes Protokoll zu erstellen, in dem der Inhalt der bei der Anhörung getroffenen Aussagen zumindest stichwortartig wiederzugeben ist. Das Protokoll ist dem Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO auch dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, und weiters dem zuständigen wissenschaftlichen Ausschuß der Gentechnikkommission unverzüglich zu übermitteln.

§ 9 AV


(1) Die Anhörung ist abzuberaumen, wenn

1.

der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen übermittelt wurden,

2.

alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder

3.

der Antrag zurückgezogen wurde.

(2) Die Abberaumung ist tunlichst in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntzugeben.

Anlage

Anl. 1 AV



zu § 3 Abs. 2

A. Kurzfassung des Antrags von Arbeiten mit GVO im geschlossenen System und Angaben zur Anhörung

1.

Name und Anschrift des Antragstellers.

2.

Zusammenfassende Beschreibung der verwendeten GVO.

3.

Zweck der Arbeiten mit GVO und Ort der Anwendung.

4.

Zusammenfassung der Methoden und Pläne zur Überwachung der GVO und für Notfallmaßnahmen.

5.

Zusammenfassung der Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit von Mensch und Umwelt nachteiligen Wirkungen.

6.

Ort und Termin der Anhörung.

B. Kurzfassung des Antrags auf Freisetzung von GVO und Angaben zur Anhörung

1.

Name und Anschrift des Antragstellers.

2.

Zusammenfassende Beschreibung der freizusetzenden GVO.

3.

Zweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung.

4.

Zusammenfassung der Methoden und Pläne zur Überwachung der GVO und für Notfallmaßnahmen.

5.

Zusammenfassung der Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit von Mensch und Umwelt nachteiligen Wirkungen.

6.

Ort und Termin der Anhörung.

Anhörungsverordnung (AV) Fundstelle


Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über das Anhörungsverfahren gemäß dem Gentechnikgesetz (Anhörungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 61/1997

Änderung

BGBl. II Nr. 164/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 29 und 44 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich des § 29 GTG auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, verordnet:

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