§ 7 AuskPfG

AuskPfG - Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Die Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz sind binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Bundesgesetzes anzupassen.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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