§ 3 AuskPfG

AuskPfG - Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Für berufliche Vertretungen hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß sie nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig sind und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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