(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
1. | die Invalidität (§ 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt, | |||||||||
2. | kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 276e besteht, | |||||||||
3. | die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und | |||||||||
4. | er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat. |
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
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