§ 52 ASGG Rechtsnachfolge

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.05.2024

Der § 50 gilt auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeiten geführt werden

1.

durch einen Rechtsnachfolger,

2.

durch eine Person, die kraft Gesetzes an Stelle der ursprünglichen Partei hiezu befugt ist,

3.

durch Hinterbliebene des Arbeitnehmers, die für sich

a)

aus dessen Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Ruhegenuß, Abfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche oder

b)

aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dessen Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, Ersatzansprüche ableiten oder

4.

durch einen Versicherungsträger, der aus einer mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlung eines Arbeitgebers oder eines diesem Gleichgestellten Ersatzansprüche nach dem § 334 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, ableitet.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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