Art. 1 § 5 AngG

AngG - Angestelltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Lehrlinge im Sinne der Gewerbeordnung, ferner auf Angestellte der Seeschiffahrt sowie auf Angestellte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern letztere nicht Handlungsgehilfen sind.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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