§ 4 AMSprV

AMSprV - Arbeitsmarktsprengelverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
  1. (1)Absatz einsIm Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz AMSG).
  2. (2)Absatz 2Nach Bezirken sind eingerichtet:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsmarktservice Wien Esteplatz für die Bezirke 1/3/4
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus für den 2. Bezirk
    3. 3.Ziffer 3Arbeitsmarktservice Wien Redergasse für die Bezirke 5/6/7/8
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel für die Bezirke 9/19
    5. 5.Ziffer 5Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße für den 10. Bezirk
    6. 6.Ziffer 6Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse für den 11. Bezirk
    7. 7.Ziffer 7Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße für die Bezirke 12/23
    8. 8.Ziffer 8Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai für die Bezirke 13/14
    9. 9.Ziffer 9Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße für den 15. Bezirk
    10. 10.Ziffer 10Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse für die Bezirke 16/17/18
    11. 11.Ziffer 11Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße für den 20. Bezirk
    12. 12.Ziffer 12Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße für den 21. Bezirk
    13. 13.Ziffer 13Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße für den 22. Bezirk.
  3. (3)Absatz 3Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I ist eingerichtetDas Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch eins ist eingerichtet
    1. 1.Ziffer einsfür Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Jänner bis Juni, und
    2. 2.Ziffer 2für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen
    und örtlich für ganz Wien zuständig.
  4. (4)Absatz 4Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II ist eingerichtet für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Juli bis Dezember und örtlich für ganz Wien zuständig.Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch II ist eingerichtet für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit den Geburtsmonaten Juli bis Dezember und örtlich für ganz Wien zuständig.
  5. (5)Absatz 5Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Abs. 2 Z 1) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.Für Angelegenheiten und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (Absatz 2, Ziffer eins,) sowohl für Personen als auch für Unternehmen örtlich für ganz Wien zuständig.
In Kraft seit 26.02.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 AMSprV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 AMSprV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 4 AMSprV


Entscheidungen zu § 4 AMSprV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 AMSprV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 AMSprV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AMSprV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 AMSprV
§ 5 AMSprV