§ 4 AlkStG Steuerbefreiungen

AlkStG - Alkoholsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Erzeugnisse sind von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden

1.

zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, und des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,

2.

zur Herstellung von Essig,

3.

zur Herstellung von Brennwein,

4.

vergällt zur Herstellung von Lebensmitteln, die keinen Alkohol mehr enthalten, weil er während des Produktionsprozesses entzogen oder umgewandelt wurde,

5.

vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,

6.

in Form von Aromen zur Aromatisierung von

a)

Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2% vol oder

b)

anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke,

7.

in Form von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 l A je 100 kg oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 l A je 100 kg,

8.

vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen.

(2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie

1.

in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden,

2.

als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers (§ 19 Abs. 2) zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,

3.

als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde gestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden,

4.

als alkoholhaltige Waren in das Steuergebiet verbracht werden, zu deren Herstellung Alkohol nach Abs. 1 steuerfrei verwendet werden kann,

5.

als Hausbrand (§ 70) unter Abfindung aus Obststoffen und Beeren im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 1 hergestellt werden und keine entgeltliche Weitergabe an Dritte erfolgt.

(3) Von der Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 ist Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgenommen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung

1.

zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verminderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Alkoholmarkt anzuordnen, daß die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Alkohol genossen zu werden,

2.

bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Abs. 1 zuzulassen,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 4 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021)

4.

im Falle der Einfuhr von Erzeugnissen (§ 47) deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,

5.

die steuerfreie Verbringung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 4 erlaubt ist,

6.

den steuerfreien Bezug von Erzeugnissen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung durch nach Art. 11 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

7.

zur Durchführung insbesondere von Art. 13 und 49 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Erzeugnisse zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

8.

die Alkoholsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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