Gesamte Rechtsvorschrift AFGV

Amateurfunkgebührenverordnung

AFGV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

1. Abschnitt.-Allgemeine Bestimmungen

§ 1 AFGV


Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Amateurfunkgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.

§ 2 AFGV


(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Jährliche Gebühren sind anteilsmäßig für den Kalendermonat zu entrichten. Für Teile eines begonnenen Kalendermonats ist die gesamte monatliche Gebühr geschuldet.

(3) Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.

§ 3 AFGV


(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

§ 4 AFGV


Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 72,67 Euro betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.

§ 5 AFGV


Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

2. Abschnitt.-Gebühren

§ 6 AFGV


Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle (§ 3 AFG) beträgt die Gebühr monatlich

a)

für Leistungsstufe A ........................................................................................ 1,45 Euro,

b)

für Leistungsstufe B ........................................................................................ 2,91 Euro,

c)

für Leistungsstufe C ........................................................................................ 4,36 Euro,

d)

für Leistungsstufe D ........................................................................................ 6,54 Euro.

§ 7 AFGV


Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ............................... 6,54 Euro.

§ 8 AFGV


Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) in den Vereinsräumen oder in den Räumen der im öffentlichen Interesse tätigen Organisation zu Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der Sender nicht mit einer strahlenden Antenne arbeitet oder jede Fernwirkung durch technische Vorkehrungen praktisch ausgeschlossen ist, beträgt die Gebühr monatlich ...................................................................................................................... 1,45 Euro.

§ 9 AFGV


Für die Zuteilung eines Sonderrufzeichens (§ 7 AFG) beträgt die Gebühr ... 10,90 Euro.

§ 10 AFGV


Für die Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 2 AFG) beträgt die Gebühr ........... 14,53 Euro.

§ 11 AFGV


Für die Befreiung von der Ablegung der Prüfung (§ 20 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr .............................................................................................................................................. 10,90 Euro.

§ 12 AFGV


Für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 23 Abs. 3 AFG) beträgt die Gebühr ............................................................................................................................................. 10,90 Euro.

§ 13 AFGV


Für einen Bescheid oder eine sonstige

Amtshandlung, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .............................................................. 10,90 Euro.

§ 14 AFGV


Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .................................... 10,90 Euro.

§ 15 AFGV


Die Bestimmungen der §§ 4 und 6 bis 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Amateurfunkgebührenverordnung (AFGV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich des Amateurfunks (Amateurfunkgebührenverordnung - AFGV)
StF: BGBl. II Nr. 125/1999

Änderung

BGBl. II Nr. 111/2001

BGBl. II Nr. 388/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst, BGBl. I Nr. 25/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

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