Entscheidungen zu § 12 Abs. 2 KOG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/21 2002/04/0006

I. Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18. Juni 2001 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 und 2 iVm §§ 5 und 6 Privatradiogesetz (PrR-G), iVm § 49 Abs. 3a Telekommunikationsgesetz (TKG) für die Dauer von 10 Jahren ab 20. Juli 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das - näher beschriebene - Versorgungsgebiet "Innsbruck" (Name der Funkstelle: Innsbruck 3, Frequenz: 106,50 MHz) erteilt, wobei das Programm ein 24 Stu... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.04.2004

RS Vwgh 2004/4/21 2002/04/0006

Index: 16/02 Rundfunk
Norm: KOG 2001 §12 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/04/0145 2002/04/0034
Rechtssatz: Die Verhinderung eines Mitgliedes des Bundeskommunikationssenates ist gemäß § 12 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG) die Voraussetzung für den rechtmäßigen Eintritt eines Ersatzmitgliedes. Nicht entscheidend ist jedoch, ob eine Vertagun... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.04.2004

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