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16/02 RundfunkNorm
KOG 2001 §12 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/04/0145 2002/04/0034Rechtssatz
Die Verhinderung eines Mitgliedes des Bundeskommunikationssenates ist gemäß § 12 Abs. 2 KommAustria-Gesetz (KOG) die Voraussetzung für den rechtmäßigen Eintritt eines Ersatzmitgliedes. Nicht entscheidend ist jedoch, ob eine Vertagung der Entscheidung möglich und ob solcherart der Eintritt des Ersatzmitgliedes vermeidbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040006.X03Im RIS seit
22.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008