Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber wie folgt zur Last gelegt: Herr Z E, wh. P 3, hat in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Z GmbH, Landesprodukte- und Pflanzenschutz mit Sitz in P, G 186, am oa. Ort der Amtshandlung: Lagerhalle der Firma S, R 22, St. R, seiner Verpflichtung für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes zu sorgen, nicht entsprochen: Im Zuge einer gemäß § 28 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Läuft die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach § 12 Abs 10 PMG in Deutschland ab, erlischt seine korrespondierende Zulassung in Österreich auch dann, wenn in Deutschland noch eine Aufbrauchsfrist eingeräumt wurde, also das Pflanzenschutzmittel nach Ablauf der Zulassung in Deutschland noch innerhalb einer bestimmten Frist abverkauft werden darf. Das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels mit der früheren deutschen Zulassungsnummer in Österreich hätte daher entgegen den... mehr lesen...