Gründe: Josef H***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch ihn und einen Mitangeklagten betreffende Freisprüche enthält, je mehrerer Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG (A/1), § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A/2) und § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A/3) schuldig erkannt. Danach hat er vorsätzlich A/ in G***** und A*****, sohin im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts M*****, „als faktischer Geschäftsführer und abgabepflichtiger Verantwortlicher“ der C***** GmbH 1/ „unter Verletzung sein... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Zdzislaw P*****, Marek M***** und Pawel P***** (dieser als Beitragstäter nach § 11 dritter Fall FinStrG) des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG, Zdzislaw P***** unter den erschwerenden Umständen gewerbsmäßiger Begehung nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG, schuldig erkannt. Danach haben (1) Zdzislaw P***** und Marek M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 2. Dezember 2008 in Schwechat eingangsabg... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 24. Oktober 2008, GZ 6 U 233/08m-15, wurde das gegen Bernhard M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB geführte Strafverfahren gemäß § 191 Abs 1 und 2 StPO (wegen Geringfügigkeit) eingestellt. Begründend ging das Bezirksgericht Bregenz dabei ua von folgendem Sachverhalt, der sich im Zuge eines Beziehungsstreits ereignet habe, aus: „Nachdem sie (das Opfer Vanessa F*****) sein Zimmer nicht verließ, sta... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden - Urteil wurden Walter T***** und Ingeborg Ha***** - diese als Beteiligte nach § 11 dritter Fall FinStrG - jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 Abs 1 FinStrG (A/I, E), nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A/II, E) und nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A/III, E), Mag. Michael H***** und Dr. Erich S***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214StPO §289
Rechtssatz: Eine selbstständige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs (§ 214 FinStrG), wenn - unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 1 bis Abs 4 FinStrG) - die Gerichtszuständigkeit zu verneinen ist oder wenn sich der auf eine von mehreren selbstständigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert (WK-StPO § 281 Rz 402 und 626). Nur mit diesem Ziel könne... mehr lesen...
Norm: StPO §289FinStrG §53 Abs3FinStrG §53 Abs4FinStrG §214
Rechtssatz: Erwächst ein Urteil mit einem Schuldspruch wegen Finanzvergehen mit einem die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze nicht erreichenden Wertbetrag in Teilrechtskraft, ist bei nachfolgendem Nichterreichen dieser Grenze durch einen Schuldspruch im folgenden Rechtsgang und Fehlen anderer die gerichtliche Zuständigkeit begründender Umstände hinsichtlich des erstgenannten Schuldspruc... mehr lesen...
Norm: FinStrG §22 Abs1FinStrG §54 Abs5FinStrG §214StGB §28 Abs1 BaStPO §259 Z3StPO §281 Abs1 Z9 lita7.ZPMRK Art4
Rechtssatz: Die § 259 StPO ergänzende Sonderbestimmung des § 214 FinStrG hat nach der Gesetzessystematik den Zweck, einen sonst unzulässigen Subsumtionsfreispruch in
Betreff: einer möglicherweise echt idealkonkurrierend begründeten, jedoch in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden strafbaren Handlung und damit eine Fortset... mehr lesen...
Norm: FinStrG §54FinStrG §214StPO §259 Z3
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Verhalten die Verwaltungsbehörde durch Anführung der zuletzt genannten Bestimmung zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen, i... mehr lesen...
Norm: FinStrG §54 Abs5FinStrG §54 Abs6FinStrG §214StPO §259 Z3StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz: Spricht das Gericht den Angeklagten "nach § 259 Z 3 StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für möglich und nur aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar hält, ist die Finanzstrafbehörde an der... mehr lesen...
Norm: FinStrG §54 Abs6FinStrG §214StPO §259 Z3
Rechtssatz: Eine die Finanzstrafbehörde bindende rechtliche Vorprüfung des angenommenen oder zumindest für möglich gehaltenen Sachverhaltes durch das Strafgericht, das Verhalten des Angeklagten sei auch finanzstrafbehördlich "nicht strafbar", sieht das FinStrG nicht vor. Entscheidungstexte 13 Os 72/00 Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §53 Abs6FinStrG §214StPO §259StPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Die § 259 StPO ergänzende Anordnung des § 214 FinStrG bringt zum Ausdruck, dass entweder durch die dem Schuldspruch zugrundeliegende(n) Tat(en) oder ein sonstiges von der Anklage erfasstes, im Sinne eines sog Anschuldigungsbeweises für möglich gehaltenes Verhalten ein von den Finanzstrafbehörden zu ahndendes Finanzvergehen (§ 53 Abs 6 FinStrG) verwirklicht sein könnte... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214
Rechtssatz: § 214 FinStrG bedeutet einen von § 259 StPO unabhängigen Freispruch eigener Art. Entscheidungstexte 15 Os 118/95 Entscheidungstext OGH 09.11.1995 15 Os 118/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086777 Dokumentnummer JJR_19951109_OGH0002_0150OS001... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214StPO §259 Z3StPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Die Möglichkeit der autonomen Beurteilung des Sachverhaltes in Richtung des fahrlässigen Finanzvergehens nach § 34 Abs 1 FinStrG bleibt der Finanzstrafbehörde bei einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO lediglich dann gewahrt, wenn das Schöffengericht in Vergreifen des Ausdrucks oder ohne Aufnahme des Hinweises "wegen Unzuständigkeit" in den Urteilssatz spruchmäßig nach § 259 Z 3 StP... mehr lesen...