Norm: ASVG §253d Abs1 Z4ASVG §273 Abs1
Rechtssatz: Das Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht dem Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG. Im letztgenannten Fall ist nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend. ... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 AASVG §255 BaASVG §273 Abs1
Rechtssatz: Anders als im § 255 ASVG, wo es auf die während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübte Berufstätigkeit ankommt, ist im § 273 Abs 1 ASVG von den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag keine Rede. Maßgeblich ist die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit, und zwar auch dann, wenn sie länger als fünfzehn Jahre zurückliegt. Entsche... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 AASVG §255 BaASVG §273 Abs1
Rechtssatz: Für die Prüfung des Berufsschutzes reicht die Feststellung der abstrakten Berufsbezeichnung (hier: "Sekretärin") nicht aus (so schon 10 ObS 285/94 = SSV-NF 9/21). Entscheidungstexte 10 ObS 2308/96a Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2308/96a 10 ObS 123/99g Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: ASVG §255 AASVG §255 DaASVG §273 Abs1
Rechtssatz: Auf den Umstand, ob eine Verweisungstätigkeit mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre, wird nur bei Versicherten Rücksicht genommen, die als Angestellte beschäftigt waren. Entscheidungstexte 10 ObS 2339/96k Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 ObS 2339/96k 10 ObS 2467/96h ... mehr lesen...
Norm: ASVG §273 Abs1ZPO §362 Abs2
Rechtssatz: Zum Problem der Verweisbarkeit bei Zuckerkrankheit - Blutzuckermessungen während der Arbeitszeit: Messung in max. 3 Minuten mit Teststreifen Accutrend Glucose und dem Gerät Autoclix-P. Bei dem letztgenannten Gerät handelt es sich um ein solches zur Blutgewinnung aus der Fingerbeere bzw. aus dem Ohrläppchen mit Hilfe einer sterilen, angeschliffenen Nadel Autoclix-Lancet.Selbst unter Berücksichtigung ... mehr lesen...
Norm: ASVG §273 Abs1
Rechtssatz: Sowohl für kaufmännische und administrative als auch für technische Angestellte gilt nicht nur ein Kollektivvertrag. Ihre Zugehörigkeit zu einer für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG entscheidenden Berufsgruppe ist deshalb nicht davon abhängig, welchem Kollektivvertrag sie angehören, sondern von der Ähnlichkeit der Ausbildung und der Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten. ... mehr lesen...