Norm: ABGB §1022WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Ein Begehren auf Feststellung der Beendigung eines Verwaltervertrages durch den Tod des Verwalters nach § 1022 ABGB ist nicht unzweifelhaft schlüssig der Kompetenznorm des § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 zuzuordnen; es muss der streitige Rechtsweg beschritten werden. Entscheidungstexte 5 Ob 211/03w Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 211... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §52 Abs1 Z6WEG 2002 §52 Abs2 Z2
Rechtssatz: Aus § 52 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ergibt sich, dass allen Wohnungseigentümern im Abrechnungsverfahren Parteistellung zukommt, das heißt auch die Entscheidungen zuzustellen sind. Entscheidungstexte 5 Ob 167/03z Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 167/03z 5 Ob 172/10w Entscheidungst... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Mag. Gertraud E*****, 2.) Erika P*****, und 3.) Amalie R*****, alle vertreten durch Kurz & Götsch, Rechtsanwälte in Inns... mehr lesen...
Begründung: Während das Erstgericht der Parteistellung aller Wohnungseigentümer des Hauses ***** in ***** Rechnung trug, unterließ dies das Rekursgericht mit dem Hinweis darauf, dass im Verfahren, in dem es um die Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der Verwalterabrechnung gehe, nur der Verwalter Antragsgegner sei, nicht jedoch die übrigen Miteigentümer. Es handle sich um einen Individualanspruch jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber seinem Machthaber. Dem ist folgendes entg... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §52 Abs1 Z6WEG 2002 §52 Abs2 Z2
Rechtssatz: Aus § 52 Abs 2 Z 2 WEG 2002 ergibt sich, dass allen Wohnungseigentümern im Abrechnungsverfahren Parteistellung zukommt, das heißt auch die Entscheidungen zuzustellen sind. Entscheidungstexte 5 Ob 167/03z Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 167/03z 5 Ob 172/10w Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF WRN 1999 §17 Abs1 Z1WEG 1975 §26 Abs1 Z5WEG 2002 §20 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Dem Wohnungseigentümer stand seit jeher materiellrechtlich ein Anspruch auf eine richtige Abrechnung zu, wenngleich dieser bisher nur auf dem streitigen Rechtsweg verfolgt werden konnte. Die in § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 idF der WRN 1999 vorgenommene Einfügung in den Pflichtenkatalog des Wohnungseigentumsverwalters, die jährlichen Abrechnun... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13bWEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §24 Ab6WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Auch die Bekämpfung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich im Außerstreitverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 zu erfolgen. Nur dann, wenn nicht einmal der Anschein eines solchen Beschlusses besteht, kann eine entsprechende Antragstellung nicht erfolgen. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** mit der Adresse *****, wurde im Jahr 1988 Wohnungseigentum begründet. Die ehemaligen Miteigentümer dieser Liegenschaft schlossen am 21. 11. 1986 einen Vertrag über die gemeinsame Sanierung und das gemeinsame Bewohnen dieser Liegenschaft, worin neben der Pflicht zur
Begründung: von Wohnungseigentum (I) eine Festlegung der Erweiterung der Baulichkeiten (II), die Vorgangsweise bei der gemeinsamen Sanierung (III) s... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13bWEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §24 Ab6WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Auch die Bekämpfung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich im Außerstreitverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 zu erfolgen. Nur dann, wenn nicht einmal der Anschein eines solchen Beschlusses besteht, kann eine entsprechende Antragstellung nicht erfolgen. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §26 Abs1 Z8WEG 2002 §52 Abs1 Z9
Rechtssatz: Ein Antrag nach § 26 Abs 1 Z 8 WEG 1975 (§ 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002) ist an keine Präklusivfrist gebunden. Entscheidungstexte 5 Ob 164/02g Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 164/02g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117372 Do... mehr lesen...
Begründung: Die Häuser S*****gasse 96 und 98 in ***** stellen eine Wohnungseigentumsanlage dar. Die Antragstellerin ist Mit- und Wohnungseigentümerin dieser Liegenschaft, die Antragsgegner sind die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft. Durch Umlauf vom Juli 1999 hat die Mehrheit (73,14 %) der Mit- und Wohnungseigentümer einen Beschluss gefasst, wonach künftig die Erhaltungspflicht hinsichtlich der Wohnungsfenster und Balkontüren die jeweiligen Wohnungseigentümer t... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §26 Abs1 Z8WEG 2002 §52 Abs1 Z9
Rechtssatz: Ein Antrag nach § 26 Abs 1 Z 8 WEG 1975 (§ 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002) ist an keine Präklusivfrist gebunden. Entscheidungstexte 5 Ob 164/02g Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 164/02g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117372 Do... mehr lesen...
Norm: ABGB §828ABGB §833 CABGB §834ABGB §835WEG 2002 §16 Abs2WEG 2002 §52 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers kann im Fall von Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die § 828 ABGB zu unterstellen sind, nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 174/02b Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 174/02b ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §15 Satz2WEG 1975 §26 Abs1 Z3WEG 2002 §17 Abs2WEG 2002 §52 Abs1 Z3
Rechtssatz: Eine vorläufige Benützungsvereinbarung im Sinne des § 15 Satz 2 WEG 1975 ist vor einer gerichtlichen Antragstellung auf Benützungsregelung gemäß § 26 Abs 1 Z 3 WEG 1975 unzulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 156/02f Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 156/02f ... mehr lesen...
Begründung: Über Antrag des Mit- und Wohnungseigentümers Wendelin E***** erließ der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg am 23. 2. 1998 zur Zahl 1/10/91744/95/46 einen Bescheid, mit dem zu einen von Amts wegen ein Rechenfehler im Bescheid über die erstmalige Festsetzung der Nutzwerte vom 16. 12. 1976 Zahl 1/10/50852/94 berichtigt wurde und zum anderen eine Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß § 3 Abs 2 und 3 sowie § 26 Abs 1 Z 1 WEG erfolgte. Über Antrag des Mit- und Wohnungseigen... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der im Alleineigentum der Komfort-Bau-Wohnungsgesellschaft mbH stehenden Liegenschaft EZ ***** mit den Häusern *****; die Antragsteller sind Wohnungseigentumsbewerber. Zu ihren Gunsten ist im Grundbuch die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24a Abs 2 WEG angemerkt. Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der im Alleineigentum der Komfort-Bau-Wohnungsgesellschaft mbH stehenden Liegenschaft EZ ***** mit den Häusern *****; di... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 1975 §26 Abs2 Z2WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs2 Z1
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 kommt dem Verwalter Parteistellung zu, wenn zu klären ist, ob sich der Verwalter bei der Auftragsvergabe hinsichtlich jener Arbeiten, die Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer waren, Verwaltungsbefugnisse anmaßte, die ihm nicht zustehen, was den Vorwurf einer Verletz... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind zu jeweils 1.420/200.000 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der Adresse *****. Mit den Anteilen der Antragsteller ist Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 6 verbunden. Die Hausanlage (insgesamt 57 Eigentumswohnungen) wurde im Jahre 1975 von der Firma F***** AG über Auftrag der W***** GmbH errichtet. Bei Abschluss der Kauf- und Wohnungseigentumsverträge wurde die W***** GmbH zur Verwalterin dieser Hausanlage bestellt. Als an den als... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 1975 §26 Abs2 Z2WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs2 Z1
Rechtssatz: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 kommt dem Verwalter Parteistellung zu, wenn zu klären ist, ob sich der Verwalter bei der Auftragsvergabe hinsichtlich jener Arbeiten, die Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer waren, Verwaltungsbefugnisse anmaßte, die ihm nicht zustehen, was den Vorwurf einer Verletz... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO). Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil eine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Errichtun... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Hauptmieter der im zweiten Obergeschoß des Hauses *****gelegenen Wohnung, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Das Haus wird seit etwa 1995 von Grund auf renoviert. Die Renovierung ist im Wesentlichen mit Ausnahme der Wohnung der Antragsteller abgeschlossen. Die Wohnung der Antragsteller ist umfangreich sanierungs- und reparaturbedürftig. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (soweit nach der Einschränkung ON 44 vom 13. 7. 2000 noch aufrecht... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat zwar ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob der von einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern eines im gemischten Miteigentum stehenden Hauses angestrebte Ausbau des Dachgeschoßes (Dachbodens) auch dann nach §§ 834, 835 ABGB (und nicht nach § 13 Abs 2 WEG) zu beurteilen ist, wenn den Antragstellern ... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist zu 126/17523-Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, womit das Wohnungseigentum an den Wohnungen W 36/39 Stiege IV des Hauses ***** verbunden ist (B-LNR 322). Die Erstantragstellerin ist zu 126/17523-Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, womit das Wohnungseigentum an den Wohnungen W 36/39 Stiege römisch IV des Hauses ***** verbunden ist (B-LNR 322). Die Erstantragstellerin sc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Seine Anteile sind wie folgt im Grundbuch einverleibt: 95/4847-Anteil verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top A 6 (B-LNr 27), 68/4847-Anteil verbunden mit der Wohnung top Nr A 7 und dem Autoeinstellplatz 22 (B-LNr 141), 68/4847-Anteil verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top A 8 und Autoeinstellplatz 12 (B-LNr 146) und 5/4847-Anteile verbunden mit dem Autoeinstellplatz 24... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin der EZ *****, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***** und *****, GB *****. Auf der Liegenschaft, nämlich dem Grundstück ***** ist das U***** Einkaufszentrum mit einer derzeitigen Gesamtnutzfläche von 39.245,30 m2, mit der Adresse *****, errichtet. Das durch die K*****straße ***** abgeteilte, unbebaute Grundstück ***** stellt die Straßenböschung dar. Der Gebäudekomplex besteht aus einer Vielzahl von Verkaufsflächen, welche v... mehr lesen...
Begründung: Im Jahr 1998 wurde an der Liegenschaft EZ *****, GB ***** Wohnungseigentum begründet. Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer. In den Kaufverträgen der heutigen Wohnungseigentümer mit dem Wohnungseigentumsorganisator N***** GmbH, die vor dem Juni 1996 geschlossen wurden, ist vereinbart, dass die Käufer der Verkäuferin Auftrag und Vollmacht zur Verwaltung der Wohnhausanlage für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Rechtskraft der Benützungsbewilligung erteilen. Die Verkäu... mehr lesen...
Begründung: Alle am gegenständlichen Wohnrechtsverfahren beteiligten Personen, auch die B***** gemeinnützige Siedlungsgemeinschaft reg. Gen. m. b. H., sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit den Häusern B*****straße 59a und 59b. Die B***** gemeinnützige Siedlungsgemeinschaft reg. Gen. m. b. H. ist zugleich Verwalterin der Liegenschaft. Es geht um die Kündigung des Verwaltervertrages. Die B***** gemeinnützige Siedlungsgemeinschaft reg. Gen. m. b. H. (idF... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat die Anfechtung seiner Entscheidung zwar für zulässig erklärt, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, inwieweit der Gegenstand einer beabsichtigten Beschlussfassung in einer Verständigung nach § 13b Abs 3 WEG zu konkretisieren sei, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen: Das ... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z1MRG §8 Abs2 Z2MRG §37 Abs1 Z5WEG 2002 §16 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z2
Rechtssatz: Bei einem Duldungsbegehren ist es nach § 8 Abs 2 MRG ausreichend, zu präzisieren, welche Änderungen (Beeinträchtigungen) ein Mieter hinzunehmen hat, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zur materiellrechtlichen
Begründung: der Notwendigkeit des Eingriffs ist eine verbale Beschreibung des Bauvorhabens ausreichend, die, wenn es zur Schlüssigkeit erf... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §1 A1JN §1 DVkMRG §37 Abs1MRG §37 Abs3WEG §26 Abs2WEG 2002 §52 Abs1WGG §14 Abs1WGG §22 Abs1 Z6
Rechtssatz: Ein selbständiges Begehren auf Feststellung der zivilrechtlichen Ungültigkeit von Vereinbarungen beziehungsweise deren Anfechtung ist dem Rechtsweg vorbehalten, wenn sie auch als Vorfragen durchaus zulässigerweise in einem Außerstreitverfahren, etwa nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG geprüft werden können. (Hier: Begehren auf eine ... mehr lesen...