Begründung: Das Erstgericht räumte dem Antragsteller einen Notweg in näher bezeichneter Gestalt einer Dienstbarkeit über bestimmte Grundstücke des Antragsgegners ein. Diese Entscheidung bestätigte das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss. Es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige insgesamt nicht 20.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der „außerordentliche Revis... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1.) Ibrahim B*****, 2.) Zumetra B*****, beide vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die Antragsgegner 1.) Gerhard U*****, vertreten durch Hofbaue... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §20WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Ersucht ein Wohnungseigentümer den Verwalter, einem anderen Wohnungseigentümer seine Privatanschrift (Zustelladresse) nicht bekannt zu geben, kann vom Verwalter nicht verlangt werden zu entscheiden, ob dieses Interesse am Schutz der Privatsphäre berücksichtigungswürdiger ist als jenes des anderen an einer Kontaktaufnahme. In einer solchen Situation verletzt der Verwalter mangels gegenteiliger W... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §20WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Ersucht ein Wohnungseigentümer den Verwalter, einem anderen Wohnungseigentümer seine Privatanschrift (Zustelladresse) nicht bekannt zu geben, kann vom Verwalter nicht verlangt werden zu entscheiden, ob dieses Interesse am Schutz der Privatsphäre berücksichtigungswürdiger ist als jenes des anderen an einer Kontaktaufnahme. In einer solchen Situation verletzt der Verwalter mangels gegenteiliger W... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4KO §7KO §8aKO §10KO §12aMRG §37 Abs3 Z12WEG 2002 §34 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z6WEG 2002 §52 Abs2
Rechtssatz: Das „wohnrechtliche Vollstreckungsverfahren" nach § 34 Abs 3 WEG 2002 wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Verwalters nicht unterbrochen. Entscheidungstexte 5 Ob 260/07g Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 260/0... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4KO §7KO §8aKO §10KO §12aMRG §37 Abs3 Z12WEG 2002 §34 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z6WEG 2002 §52 Abs2
Rechtssatz: Das „wohnrechtliche Vollstreckungsverfahren" nach § 34 Abs 3 WEG 2002 wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Verwalters nicht unterbrochen. Entscheidungstexte 5 Ob 260/07g Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 260/0... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §1 A1JN §1 BIaWEG 2002 §52 Abs1
Rechtssatz: § 52 Abs 1 WEG 2002 enthält eine taxative, aber analogiefähige beziehungsweise der berichtigenden Auslegung zugängliche Aufzählung jener wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten, die im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sind. Die Zuordnung von Rechtsschutzansprüchen zum außerstreitigen Wohnrechtsverfahren kann sich entweder aus der direkten Aufzählung oder aus einem unzwei... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §20 Abs1WEG 2002 §28 Abs1 Z1WEG 2002 §30 Abs1 Z1WEG 2002 §52 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Durchführung von Erhaltungsarbeiten fällt in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, die dabei von ihrem Verwalter vertreten wird. Da die Eigentümergemeinschaft nicht Partei des allein zwischen den Wohnungseigentümern abzuführenden Verfahrens nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 ist, kann weder gegen die Eigentümergemeinschaft noch g... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §20 Abs1WEG 2002 §28 Abs1 Z1WEG 2002 §30 Abs1 Z1WEG 2002 §52 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Durchführung von Erhaltungsarbeiten fällt in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, die dabei von ihrem Verwalter vertreten wird. Da die Eigentümergemeinschaft nicht Partei des allein zwischen den Wohnungseigentümern abzuführenden Verfahrens nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 ist, kann weder gegen die Eigentümergemeinschaft noch g... mehr lesen...