Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind je zur Hälfte, somit je zu 3500/7000 Anteilen Eigentümer der Liegenschaft T***** in 1180 Wien. Mit 1590/7000 Anteilen der Klägerin ist das Wohnungseigentum an W 14 untrennbar verbunden. Mit 960/7000 Anteilen des Beklagten ist das Wohnungseigentum an W 13 untrennbar verbunden. Die übrigen Wohnungen des Hauses sind zum Teil vermietet, zum Teil stehen sie leer. Obwohl die Streitteile seit Herbst 1989 grundsätzlich eine Aufhebung der Miteigentum... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1WEG 2002 §3 Abs1 Z3WEG 2002 §35 Abs2
Rechtssatz: Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch
Begründung: von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch
Begründung: weiteren Wohnungseigentums bei einem „Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum wird nicht ta... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte und die R***** GmbH errichteten in den Jahren 1995 und 1996 auf einer je zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft zwei Wohnanlagen. Sie schlossen mit den Wohnungseigentumswerbern im Jahr 1995 Anwartschaftsverträge und im Jahr 1996 den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag. Im Anwartschaftsvertrag verpflichteten sich die Verkäufer, das Bauvorhaben entsprechend dem bewilligten Bauplan und den Ö-Normen zu errichten sowie hiebei die Vorschriften der Kärn... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Günter S*****, vertreten durch Dr. Lothar Stix, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Sabine H*****, vertreten durch Dr. Bernd Schmidinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, ... mehr lesen...
Begründung: Auf der Liegenschaft EZ ***** GB ***** wurde die Wohnanlage ***** errichtet. Mit Ausnahme eines Miteigentumsanteiles von 12/12.087 (BON 21) wurde Wohnungseigentum begründet. Dabei wurde auch zu B-LNR 47 und 48 an zwei Vitrinen selbständiges Wohnungseigentum begründet; die Mit- und Wohnungseigentümer dieser Anteile sind gleichzeitig Mit- und Wohnungseigentümer von Geschäftsräumlichkeiten auf dieser Liegenschaft. Der Beklagte ist Mit- und Wohnungseigentümer zu 877/12.087-A... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der drei Parteien an mehreren Liegenschaften, wovon eine Liegenschaft derzeit im Eigentum aller drei Parteien, drei weitere Liegenschaften (einschließlich eines geschlossenen Hofs) derzeit im Eigentum der Klägerin und des Erstbeklagten stehen. Rechtliche Beurteilung Die von den beklagten Revisionswerbern als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, ob bei Realteilung mehrerer Li... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war bei Klagseinbringung am 16. November 2001 einzige Kommanditistin, der Beklagte war und ist einziger Komplementär einer näher genannten Kommanditgesellschaft (KG). Die Klägerin begehrte, dass dem Beklagten aus näher genannten Gründen die Geschäftsführungsbefugnis für die KG entzogen werde (§§ 117, 161 Abs 2 HGB) und er der Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin und deren Eintritt als Komplementärin in die KG zuzustimmen habe. Die Klägerin be... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist auf Grund des Kaufvertrages vom 5. 12. 2000 Miteigentümer von 29/13484 Anteilen der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, mit denen Wohnungseigentum an Garage 5 untrennbar verbunden ist. Rechtsvorgängerin des Beklagten hinsichtlich dieser Liegenschaftsanteile ist die Nebenintervenientin, die sie mit Tauschvertrag vom 3. 12. 1996 von DI Klaus D***** erworben hat. Die Klägerin ist ebenfalls Miteigentümerin dieser Liegenschaft; mit ihren Anteilen ist Woh... mehr lesen...
Begründung: Im Erbweg wurde 1993 die Drittverpflichtete als Gattin des Erblassers zu 3/9 Eigentümerin einer Liegenschaft in Innsbruck mit einem (1937 von den Schwiegereltern der Drittverpflichteten und Großeltern der übrigen Parteien) darauf errichteten Wohnhaus, der Betreibende sowie der Erst- und die Zweitverpflichtete als seine Kinder zu je 2/9. Mit vollstreckbarem Urteil vom 23. November 2000 wurde über Teilungsklage der Drittverpflichteten erkannt, dass die Miteigentumsgemein... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der rechtlichen Beurteilung sind die Feststellungen der Vorinstanzen, die vom Vorbringen gedeckt sind, zugrunde zu legen. Die
Begründung: von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 als Sonderform der Naturalteilung setzt voraus, dass sowohl nach den Bestimmungen des WEG 1975 (dieses ist auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden - Klagseinbringung im Jahr 1998 - vgl § 56 Abs 3 WEG 2002) kein Hindernis entgegensteht ... mehr lesen...
Begründung: Eine näher bezeichnete Wiener Liegenschaft steht im Eigentum der Streitteile (1/3 der betreibenden Partei, 1/6 der Erstverpflichteten und 1/2 der Zweitverpflichteten). Am 23. Oktober 2001 schlossen sie vor einem Bezirksgericht einen prätorischen Vergleich, in welchem sie die Aufhebung ihrer Miteigentumsgemeinschaft durch
Begründung: von Wohnungseigentum gemäß § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 vereinbarten. Eine näher bezeichnete Wiener Liegenschaft steht im Eigentum der Streittei... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1WEG 1975 §3 Abs1
Rechtssatz: Schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des WEG2002 konnte schlichtes Miteigentum an einer Liegenschaft neben Wohnungseigentum nur bestehen, wenn auf der Liegenschaft Objekte mit eigenem Nutzwert vorhanden waren, an denen kein Wohnungseigentum bestand. Entscheidungstexte 5 Ob 109/03w Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zu 39.410/88.500 Anteilen grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem Grundstück 1602/11, im Gesamtausmaß von 6.673 m2 mit den Häusern W***** 44 und 48. Sie hat beantragt, die Nutzwerte für diese Liegenschaft gemäß § 3 Abs 2 WEG (1975) neu festzusetzen und dieses Begehren wie folgt begründet: Die Antragstellerin ist zu 39.410/88.500 Anteilen grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, bestehend ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Durch die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallsgeld an den Dienstnehmer wird der ehemalige Dienstgeber (hier: die beklagte Partei) nicht von seiner Leistungspflicht befreit. Vielmehr kommt es gemäß § 11 Abs 1 IESG zu einer Legalzession auf den Fonds. Da hier feststeht, dass sowohl die Antragstellung an den Fonds als auch die Auszahlung des IAG nach Klageeinbringung und Hinterlegung der Klage erfolgten, mangelt es der Klägerin ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****, und zwar der Antragsteller zur Hälfte, die Antragsgegner zu je einem Viertel. Am 29. Oktober 1997 schlossen der Antragsteller und der Erstantragsgegner, die zu diesem Zeitpunkt zu je 6/12 Miteigentümer der Liegenschaft waren, eine auf die
Begründung: von Wohnungseigentum abzielende Vereinbarung mit folgenden entscheidungsrelevanten Punkten: "I. Präambel, Vereinbarungsgegenstand: ... 5) Dr. Klau... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs3WEG 1975 §2 Abs2 Z2WEG 2002 §3 Abs1 Z3WEG 2002 §56 Abs3
Rechtssatz: Das WEG 2002 (insbesondere dessen § 3 Abs 1 Z 3) ist gemäß § 56 Abs 3 WEG 2002 nur auf jene Teilungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30.6.2002 eingeleitet werden. Der eindeutige Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung lässt auch hinsichtlich des in "alten" Teilungsverfahren weiter geltenden Verbots der
Begründung: von Wohnungseigentum an Substandardwohnungen k... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §2 Abs2 Z2WEG 2002 §3 Abs1 Z3ZPO §234
Rechtssatz: Die im Laufe des Teilungsverfahrens eingetretene Änderung der Miteigentumsverhältnisse kann im Ergebnis vernachlässigt werden, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neu hinzugekommene Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage vor der Möglichkeit der besonderen Teilung nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 gewarn... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Mag. Gertraud E*****, 2.) Erika P*****, und 3.) Amalie R*****, alle vertreten durch Kurz & Götsch, Rechtsanwälte in Inns... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 9. 11. 1992 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ ***** durch gerichtliche Feilbietung, wobei er sich darauf berief, dass er und der Beklagte Hälfteeigentümer der Liegenschaft seien, und zwar der Kläger seit 10. 1. 1984, der Beklagte seit 19. 12. 1988. Die Realteilung der Liegenschaft sei untunlich bzw unmöglich, handle es sich doch um ein Mietwohnhaus mit vermieteten Wohnungen, die dem MRG unt... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs3WEG 1975 §2 Abs2 Z2WEG 2002 §3 Abs1 Z3WEG 2002 §56 Abs3
Rechtssatz: Das WEG 2002 (insbesondere dessen § 3 Abs 1 Z 3) ist gemäß § 56 Abs 3 WEG 2002 nur auf jene Teilungsverfahren anzuwenden, die nach dem 30.6.2002 eingeleitet werden. Der eindeutige Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung lässt auch hinsichtlich des in "alten" Teilungsverfahren weiter geltenden Verbots der
Begründung: von Wohnungseigentum an Substandardwohnungen k... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §2 Abs2 Z2WEG 2002 §3 Abs1 Z3ZPO §234
Rechtssatz: Die im Laufe des Teilungsverfahrens eingetretene Änderung der Miteigentumsverhältnisse kann im Ergebnis vernachlässigt werden, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neu hinzugekommene Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage vor der Möglichkeit der besonderen Teilung nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 gewarn... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer einer südlich des Ortszentrums von Gänserndorf in einem Siedlungsgebiet gelegenen Liegenschaft. Es handelt sich um ein 1.696 m2 großes Eckgrundstück an der Kreuzung *****Straße/*****gasse, auf dem auf einer Baufläche von 225 m2 das Einfamilienhaus *****errichtet ist, in dem der Beklagte wohnt. Die restliche Grundstücksfläche von 1.471 m2 ist begrünt und ebenfalls Bauland. Sowohl an der nördlichen Grundgrenze (im Bereich des... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei Einräumung von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG (nunmehr § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002, BGBl I 2002/70) um eine Sonderform der Naturalteilung, die gemäß § 834 ABGB Vorrang vor der Zivilteilung genießt, wenn sie rechtlich und auch faktisch möglich und tunlich ist. Naturalteilung ist möglich, wenn die Sache ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann und rechtliche Hind... mehr lesen...
Norm: ABGB §885WEG 1975 §2 Abs2 Z1WEG 2002 §3 Abs1 Z1
Rechtssatz: Für die schriftliche Zusage von Wohnungseigentum genügt eine Punktation. Entscheidungstexte 5 Ob 121/02h Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 121/02h 8 Ob 47/20z Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 47/20z European Ca... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Für die Wohnungseigentumsbegründung durch Rechtsgeschäft ist zufolge § 3 Abs 1 Z 1 WEG 2002 die schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer erforderlich. Weil der Zweck der Formvorschrift in der Wichtigkeit des Rechtsgeschäfts, mit der Wohnungseigentum begründet wird, liegt und der Kern der Formvorschrift die spezifischen Rechtsfolgen des WEG betrifft, bezieht sich das Schriftlichkeitsgebot bloß auf die für die
Begründung: ... mehr lesen...
Norm: ABGB §885WEG 1975 §2 Abs2 Z1WEG 2002 §3 Abs1 Z1
Rechtssatz: Für die schriftliche Zusage von Wohnungseigentum genügt eine Punktation. Entscheidungstexte 5 Ob 121/02h Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 121/02h 8 Ob 47/20z Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 47/20z European Ca... mehr lesen...
Norm: 3.WÄG ArtIII AbschnII Z3WEG 1975 §2 Abs2 Z1WEG 2002 §3 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Übergangsvorschrift des Art III Abschnitt II Z 3 des 3. WÄG greift nur bei Vorliegen eines Wohnungseigentumsvertrags im Sinn des § 2 Abs 2 Z 1 erster HS WEG 1975 (§ 3 Abs1 Z 1 WEG 2002), die bloße Zusage von Wohnungseigentum reicht nicht aus. Entscheidungstexte 5 Ob 222/02m Entscheidungstext OGH 05.... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist zu 1407/1444 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****, der Beklagte zu 37/1444stel Anteilen Miteigentümer dieser Liegenschaft. Er bewohnt darin die Substandardwohnung top Nr 18. Insgesamt sind im Haus 17 Substandardwohnungen vorhanden. Die notwendigen Umbaukosten, um alle Substandardwohnungen im Standard anzuheben betragen in Relation zum derzeitigen Wert des Hauses 7,97 %. Der Beklagte hat dem Teilungsbegehren der Klägerin die Möglich... mehr lesen...
Norm: 3.WÄG ArtIII AbschnII Z3WEG 1975 §2 Abs2 Z1WEG 2002 §3 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Übergangsvorschrift des Art III Abschnitt II Z 3 des 3. WÄG greift nur bei Vorliegen eines Wohnungseigentumsvertrags im Sinn des § 2 Abs 2 Z 1 erster HS WEG 1975 (§ 3 Abs1 Z 1 WEG 2002), die bloße Zusage von Wohnungseigentum reicht nicht aus. Entscheidungstexte 5 Ob 222/02m Entscheidungstext OGH 05.... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs2WEG 2002 §3 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Formvorschrift des §19 Abs2 WEG dient ja neben der Dokumentation der Ernstlichkeit des Parteiwillens und der gründlichen Überlegung durch die Partei sowie den sicheren Nachweis des wirklichen Parteiwillens wesentlich auch der Feststellung des Inhaltes der Vereinbarung selbst. Es kann daher stets nur der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut für den Inhalt einer Vereinbarung ma... mehr lesen...