Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs1WEG 1975 idF 3.WÄG §17 Abs2
Rechtssatz: Bei der Erhebung, Sammlung und Bekanntgabe jener Daten, die für die dem Vermieter einer Eigentumswohnung obliegende Hauptmietzins- und/oder Betriebskostenabrechnung notwendig sind, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung (Nutzung) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes und nicht um eine Agende des Verwalters. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §20 Abs3MRG §21 Abs3WEG 1975 idF 3. WÄG §17 Abs2WEG 1975 idF 3. WÄG §19 Abs1
Rechtssatz: Die dem Mieter einer Eigentumswohnung gegenüber zu erfüllende Abrechnungspflicht nach § 20 Abs 3 (Hauptmietzins) und § 21 Abs 3 MRG (Betriebskosten) fällt unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach der
Begründung: des Wohnungseigentums begonnen hat, nicht in den gesetzlichen Aufgabenbereich des WE-Verwalters. Soll er die Abrechnungen leg... mehr lesen...
Norm: HeizKG §17 Abs1HeizKG §20HeizKG §25 Abs1 Z8WEG 1975 §14 Abs1 Z5WEG 1975 §17 Abs2WEG 2002 §20 Abs3WEG 2002 §34
Rechtssatz: Die in § 17 Abs 1 HeizKG normierte Verpflichtung zur periodischen schriftlichen Abrechnung der Heizkosten trifft nur den Wärmeabgeber. Der nach § 14 Abs 1 Z 5, § 17 Abs 2 WEG bestellte Wohnungseigentumsverwalter scheidet als Adressat des im Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG durchzusetzenden gesetzlichen Rechnungsleg... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014WEG 1975 §13c Abs1WEG 1975 §13c Abs2WEG 1975 §17 Abs2WEG 2002 §18 Abs1WEG 2002 §19
Rechtssatz: Der Verwalter steht seit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dieser und nicht mehr zu den einzelnen Miteigentümer und Wohnungseigentümern in einem Auftragsverhältnis. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet in Verwaltungsangelegenheiten und ist damit zum Gewaltgeber des Verwalters gewor... mehr lesen...
Norm: GBG §27GBG §52GBG §94 Abs1 Z4 EWEG idF 3.WÄG §17 Abs2WEG 2002 §19
Rechtssatz: Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstückes erforderlich, das - mangels besonderer Vorschriften - nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 27 und 52 GBG zu beurteilen ist. § 27 Abs 1 GBG ist dabei einschränkend auszulegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG §94 Abs1 Z3 DWEG idF 3.WÄG §17 Abs2WEG 2002 §19WEG 2002 §32 Abs2
Rechtssatz: Die für den Grundbuchsantrag erforderliche Urkunde muss entnehmen lassen, dass im Rahmen einer Beschlussfassung durch die Miteigentümergemeinschaft die Mehrheit für die Verwalterbestellung stimmte, ohne dass aber darin alle Einzelheiten der für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses vorzunehmenden Schritte angeführt oder gar mit der sonst für das Grund... mehr lesen...
Norm: WEG idF 3.WÄG §17 Abs2WEG 2002 §19WEG 2002 §32 Abs2
Rechtssatz: Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch ist der Bestellungsbeschluss. Es genügt nicht, dass sich der Verwalter bloß auf seine Bestellung, also zum Beispiel auf seine Bevollmächtigung seitens der Mehrheit, beruft. Im Grundbuchsverfahren ist die Urkunde vorzulegen, durch die eine derartige Beschlussfassung dargetan wird. E... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §14 Abs1 Z5WEG idF 3.WÄG §17 Abs2
Rechtssatz: Das Wohnungseigentumsgesetz stellt an die Form des Bestellungsbeschlusses keine besonderen Anforderungen. Entscheidungstexte 5 Ob 86/98b Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 86/98b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110533 ... mehr lesen...
Norm: GBG §31WEG idF 3.WÄG §17 Abs2
Rechtssatz: Eine Beglaubigung der Unterschriften auf der dem Eintragungsbegehren gemäß § 17 Abs 2 WEG zugrundeliegenden Urkunde (hier: Protokoll über die Eigentümerversammlung) ist gemäß Umkehrschluß aus § 31 GBG nicht erforderlich. Auch die Unterschrift auf dem Grundbuchsantrag muß mangels besonderer Vorschriften nicht beglaubigt sein. Entscheidungstexte 5... mehr lesen...