Norm: ABGB §833 AABGB §834ABGB §835 AABGB §914 IIIhWEG 1975 §3WEG 1975 §13WEG 1975 §14WEG 1975 §15WEG 1975 §16WEG 1975 §17WEG 1975 §18WEG 1975 §19WEG 1975 §20
Rechtssatz: Die Auslegung eines Kaufvertrages, womit dem Käufer ein Miteigentumsanteil in der Höhe des voraussichtlichen Mindestanteils nach § 3 WEG übertragen und gleichzeitig bis zur Schaffung von Wohnungseigentum die ausschließliche Nutzung an einer Wohnung eingeräumt wird, dem Verkäuf... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3WEG 1975 idF 3.WÄG §15WEG 2002 §17 Abs1WEG 2002 §24
Rechtssatz: Ein die Benützung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft regelnder Beschluss der Mehrheit der Miteigentümer konnte vor Inkrafttreten des 3. WÄG keine Bindung der Überstimmten bewirken und kann es auch nach der neuen Rechtslage nicht. Die für die gerichtliche Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen geltenden Fristbestimmungen des § 14 Abs 3 nF W... mehr lesen...
Norm: Vlbg BauG §2 litgWEG idF 3.WÄG §15WEG 2002 §17 Abs2
Rechtssatz: Eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß § 15 WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. Ob diese gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft einen Teil eines Gebäudes im Sinne des § 2 lit g des Vorarlberger Baugesetzes oder eine Freifläche darstellen, ist für die Anwendbarkeit des § 15 WE... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §836 AWEG §14 Abs1 Z4WEG §15WEG §17 Abs5WEG §26WEG §26 Abs2 Z2WEG 2002 §19WEG 2002 §23WEG 2002 §28WEG 2002 §28 Abs1 Z5WEG 2002 §30 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beendet die in § 833 ABGB als Normalfall vorgesehene oder von der Mehrheit der Miteigentümer sogar ausdrücklich beschlossene Selbstverwaltung und nimmt auch gleich die ansonsten der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentüme... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §835 BABGB §837 DWEG 1975 §13a Abs1 Z6WEG 1975 §15WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall2WEG 2002 §21 Abs3WEG 2002 §30 Abs1 Z6WEG 2002 §52 Abs1 Z3WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Verfügt ein Miteigentümer über die Mehrheit der Anteile, so bedeutet dies, dass der Unterschied zwischen Selbstverwaltung und Verwaltung durch den Mehrheitseigentümer (der die Verwaltungsagenden an sich gezogen hat) oft nur schwer auszumachen ist. Der Untersc... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2WEG §15
Rechtssatz: Hier: Antragslegitmation der Minderheitseigentümerin auf gerichtliche Benützungsregelung beziehungsweise Zuweisung der im gemeinsamen Eigentum aller Wohnungseigentümer stehenden Kraftfahrzeug-Abstellplätze im Freien an bestimmte Teilhaber zur ausschließlichen Benützung auf vorerst unbestimmte Zeit mangels außergerichtlicher Einstimmigkeit, wobei einige Miteigentümer und Wohnungseigentümer für den (letztlic... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2ABGB §835ABGB §1098 IIeWEG §14WEG §15
Rechtssatz: Wie viele Fahrräder pro Wohnung in einem Abstellraum abgestellt werden dürfen, ist Regelungsgegenstand einer Hausordnung und nicht einer Benützungsregelung. Entscheidungstexte 5 Ob 133/95 Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 133/95 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2ABGB §835ABGB §1098 IIeWEG §14WEG §15
Rechtssatz: Eine Hausordnung kann das Musizieren auch über eine Gemeindeverordnung hinaus einschränken. Entscheidungstexte 5 Ob 133/95 Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 133/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065356 Dokum... mehr lesen...