Entscheidungen zu § 23b Abs. 1 ZDG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/18 96/11/0243

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 15 Abs. 3 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) festgestellt, daß die Zeit vom 3. Februar bis 30. April 1996, somit 88 Tage, in den vom Beschwerdeführer zu leistenden ordentlichen Zivildienst nicht eingerechnet wird. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Wirkung vom 6. Juni 1995 bis 30. April 1996 einem näher bezeichneten Verein zur Leistung des ordentlichen Zivildienste... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.02.1997

RS Vwgh 1997/2/18 96/11/0243

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof44 Zivildienst
Norm: VwGG §42 Abs2 Z3 litb;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;ZDG 1986 §23b Abs1;
Rechtssatz: Aus dem Unterbleiben der umgehenden Anzeige und Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes iSd § 23b Abs 1 ZDG ALLEIN kann nicht der Schluß gezogen werden, der Zivildienstpflichtige habe aus vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Gründen keinen Zivildienst gel... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.02.1997

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