RS Vwgh 1997/2/18 96/11/0243

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;
ZDG 1986 §23b Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Unterbleiben der umgehenden Anzeige und Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes iSd § 23b Abs 1 ZDG ALLEIN kann nicht der Schluß gezogen werden, der Zivildienstpflichtige habe aus vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Gründen keinen Zivildienst geleistet (Hinweis E 25.1.1994, 92/11/0254, und E 17.2.1994, 92/11/0261). Die Behörde hat daher - auch bei Verletzung der aus § 23b ZDG sich ergebenden Pflichten des Zivildienstleistenden - in einem Verfahren gemäß § 15 Abs 3 ZDG Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichteinrechnung von Zeiten durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110243.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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