Norm: ERVO 1994 §16WGG 1979 §13 Abs1WGG 1979 §13 Abs2
Rechtssatz: Zu den verrechenbaren Aufwendungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung gehören gemäß § 13 Abs 1 WGG 1979 auch Beträge zur Bildung von Rücklagen, und zwar bei der Verschaffung von Wohnungseigentum im Ausmaß von 2 % der Herstellungskosten (§ 16 ERVO 1994). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich eine gemeinnützige Bauvereinigung statt der Einhebung eines besonderen Beitrags zu... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §13 Abs2 Z1WGG 1979 §21 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ergibt sich durch eine (verzögerte) Bauendabrechnung, dass die im Zeitpunkt des Erstbezugs einer Wohnung für die Entgeltsberechnung zugrunde gelegten ("vorläufigen") Baukosten höher angesetzt wurden als die allein maßgeblichen tatsächlichen Baukosten im Sinn des § 13 Abs 2 Z 1 WGG, so ergibt sich daraus zwangsläufig zufolge § 21 Abs 1 Z 1 WGG eine Teilnichtigkeit der Entgeltsvereinbarun... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §13 Abs2WGG 1979 §14 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung in der Errichtungsphase lukrierten Baukosten-Skonti ersetzen die Kosten einer Zwischenfinanzierung und dürfen demnach nur in der Höhe tatsächlicher Aufwendungen für Fremdgeld oder - bei Einsatz von Eigenmitteln - nach Maßgabe des § 14 Abs 1 Z 3 WGG 1979 in der Höhe entgangener Zinsen einbehalten werden. Gegenteiliges läßt sich auch dem § 6 Abs 2 ... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs8WGG 1979 §13 Abs2WGG 1979 §18 Abs3
Rechtssatz: In § 18 Abs 3 WGG wurde eine materiell-rechtliche Präklusivfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrundegelegten gesamten Herstellungskosten (§ 13 Abs 2 WGG) beziehungsweise eines Fixpreises normiert. Hat der erstmalige Bezug der Baulichkeit schon vor dem 1. 1. 1994 stattgefunden, so beginnt die Frist - in sinngemäßer Heranziehung der Rech... mehr lesen...