Entscheidungen zu § 66 IO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1983/11/29 7Ob744/83, 2Ob602/84, 3Ob577/85, 8Ob528/85, 6Ob701/86, 7Ob526/89, 7Ob662/89, 8Ob62

Norm: IO §66KO §30KO §31KO §66KO aF §68KO §69
Rechtssatz: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Symptome der Zahlungsunfähigkeit sind zB Nichtleistung nach Verurteilung in mehreren Verfahren, nach fruchtlosen Mahnungen, ergebnislosen Exekutionen, sowie Tilgung immer nur der dringlichsten Verbindlichkeite... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.11.1983

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