Entscheidungen zu § 39 Abs. 5 BauV

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TE UVS Steiermark 1997/03/24 30.7-66/95

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde unter Punkt 2.) über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 8 Tage Ersatzarrest verhängt, weil er es als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragter der Fa. L-Bau GesmbH. & Co KG mit dem Sitz in W zu verantworten habe, daß auf der Wohnanlage in Graz, G-straße am 22.09.1994 der Stiegenlauf vom Erdgeschoß in den ersten Stock ohne provisorisches Geländer versehen war. Der Berufungswerber... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 24.03.1997

RS UVS Steiermark 1997/03/24 30.7-66/95

Rechtssatz: Die Tatbeschreibung einer Übertretung nach § 39 Abs 5 erster Satz BauArbSchVO 1954, wonach auf der Baustelle "Wohnanlage Graz; G. Straße, der Stiegenlauf vom Erdgeschoß in den ersten Stock ohne provisorisches Geländer versehen war", läßt keine eindeutige Zuordnung des betreffenden Stiegenlaufes im Sinne des § 44 a Z 1 VStG zu, wenn es auf der Baustelle sieben Stiegenhäuser gibt und der auf dem Foto ersichtliche Stiegenlauf sowohl dem Haus Nr. 4a, als auch 4b zuordenbar ist. ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 24.03.1997

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