Begründung: Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche einstweilige Verfügung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Die Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Vertreter des Beklagten am 7. Dezember 2010 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt. Rechtliche Beurteilung Der vom Beklagten erhobene außerordentliche... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei M***** A*****, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) F***** A*****, vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsan... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** GmbH, 2. F***** GmbH & Co KG, beide *****, beide vertreten durch Dr. Adolph Platzgummer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F***** & Co GmbH, *****, vertreten Dr. Lukas Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlass... mehr lesen...
Norm: EO §390 Abs2 IVAEO §390 Abs2 VEO §390 Abs2 VIEO §390 Abs3 IVAEO §390 Abs3 VEO §390 Abs3 VIEO §402 Abs3
Rechtssatz: Wird die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 390 Abs 2 EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, beginnt die Rekursfrist frühestens mit Erlag der Sicherheit zu laufen, auch wenn die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner irrtümlich schon zuvor zugestellt worden sein sollte. E... mehr lesen...
Norm: EO §402 Abs3
Rechtssatz: § 402 Abs 3 EO bestimmt nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist. Entscheidungstexte 4 Ob 121/04d Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 121/04d Veröff: SZ 2004/126... mehr lesen...
Begründung: Die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes wurde der Beklagten, die bis dahin am Provisorialverfahren nicht beteiligt war, am 7. Juni 1988 zu eigenen Handen zugestellt. Der am 5. Juli 1988 beim Erstgericht überreichte Revisionsrekurs der Beklagten ist verspätet: Gemäß § 402 Abs 1, letzter Satz, EO beträgt die Rekursfrist im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einsch... mehr lesen...
Norm: EO §65 AEO §378 AEO §402 Abs3
Rechtssatz: Die Rekursfrist im Verfahren betreffend die Erlassung einstweiliger Verfügungen beträgt gemäß §§ 65, 402 EO immer acht Tage, auch wenn sie während eines Rechtsstreites (§ 378 EO) erlassen wurden. Entscheidungstexte 6 Ob 431/60 Entscheidungstext OGH 30.11.1960 6 Ob 431/60 5 Ob 207/61 Entscheid... mehr lesen...