Norm: EO §371 Z2EO §375 Abs1
Rechtssatz: Das vom Titelgericht verschiedene Exekutionsgericht darf trotz der irrig unvollständigen Fassung des § 375 Abs 1 EO die Sicherungsexekution nur bewilligen, wenn ihm eine Bestätigung des Titelgerichtes über die Zustellung des Zahlungsauftrages vorgelegt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 182/93 Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 182/93 ... mehr lesen...
Begründung: Am 28.September 1988 stellte die betreibende Partei beim Exekutions- und Grundbuchsgericht den Antrag, ihr auf Grund eines vom Berufungsgericht bestätigten Teilurteiles des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht nach erhobener Revision der verpflichteten Partei die Exekution zur Sicherstellung durch Vormerkung eines Pfandrechtes an einer Liegenschaft der verpflichteten Partei zu bewilligen. Dem Exekutionsantrag waren Ausfertigungen der Urteile erster ... mehr lesen...
Norm: EO §375 Abs1
Rechtssatz: § 375 Abs 1 EO hat die Funktion, entbehrliche und nur zusätzliche Kosten verursachende Exekutionsanträge zur Sicherstellung zu verhindern, falls schon die Befriedigungsexekution möglich wäre. Entscheidungstexte 3 Ob 4/89 Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 4/89 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Das Erstgericht erließ am 9. April 1980 den von der betreibenden Gläubigerin beantragten Wechselzahlungsauftrag und bewilligte am selben Tag zur Sicherstellung der Wechselforderung von 2 216 924.06 S samt Anhang antragsgemäß die Pfändung und Verwahrung der Fahrnisse des Verpflichteten. Der Wechselzahlungsauftrag wurde dem Verpflichteten infolge eines Zustellanstandes erst am 28. April 1980 zugestellt. Das Rekursgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung... mehr lesen...