Norm: EO §36 Abs1 Z1 FEO §355 Abs1 IX
Rechtssatz: Der Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution ist soweit stattzugeben, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung beziehungsweise Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei insofern einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §36 Abs1 Z1 FEO §355 Abs1 IX
Rechtssatz: Der Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution ist soweit stattzugeben, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung beziehungsweise Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei insofern einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 GEO §36 Abs1 Z3 Ab
Rechtssatz: Hat der betreibende Gläubiger die Nachlassseparation beantragt, so hat er damit darauf verzichtet, in die zum Vermögen des Erben gehörenden Sachen Exekution zu führen. Wird auf Sachen des eigenen Vermögens des Erben Exekution geführt, kann der Verpflichtete daher diesen Verzicht mit Klage einwenden und es ist die bewilligte Exekution in diesem Umfang für unzulässig zu erklären. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §812 GEO §36 Abs1 Z3 Ab
Rechtssatz: Hat der betreibende Gläubiger die Nachlassseparation beantragt, so hat er damit darauf verzichtet, in die zum Vermögen des Erben gehörenden Sachen Exekution zu führen. Wird auf Sachen des eigenen Vermögens des Erben Exekution geführt, kann der Verpflichtete daher diesen Verzicht mit Klage einwenden und es ist die bewilligte Exekution in diesem Umfang für unzulässig zu erklären. ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3EO §36 Abs1 Z1 AaEO idF EONov 1995 §54 Abs2
Rechtssatz: Eine Ausfertigung des Exekutionstitels ist dem Exekutionsgericht selbst dann vorzulegen, wenn es gleichzeitig Titelgericht ist. Entscheidungstexte 3 Ob 2323/96f Entscheidungstext OGH 09.10.1996 3 Ob 2323/96f 3 Ob 7/99x Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3EO §36 Abs1 Z1 AaEO idF EONov 1995 §54 Abs2
Rechtssatz: Eine Ausfertigung des Exekutionstitels ist dem Exekutionsgericht selbst dann vorzulegen, wenn es gleichzeitig Titelgericht ist. Entscheidungstexte 3 Ob 2323/96f Entscheidungstext OGH 09.10.1996 3 Ob 2323/96f 3 Ob 7/99x Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs4EO §36 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Erklärung durch eine generelle
Norm: , daß ein bescheidmäßig festgestellter Anspruch nach Ablauf einer gewissen Frist nicht mehr vollstreckt werden darf, stellt keinen Exekutionsverzicht dar (siehe 3 Ob 97/92). Entscheidungstexte 3 Ob 1/93 Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 1/93 ... mehr lesen...
Norm: EO §36 Abs1 Z3 AbIngKG §29JN §1 CXXb
Rechtssatz: Ein Exekutionsverzicht hat sich immer auf einen ganz bestimmten Exekutionstitel zu beziehen. Normiert eine Verordnung, daß ein Bescheid nach einer bestimmten Frist nicht mehr vollstreckt werden dürfe, so liegt kein Exekutionsverzicht, sondern eine Vollstreckungsverjährung vor, für deren Prüfung aber der Rechtsweg verschlossen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs4EO §36 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Erklärung durch eine generelle
Norm: , daß ein bescheidmäßig festgestellter Anspruch nach Ablauf einer gewissen Frist nicht mehr vollstreckt werden darf, stellt keinen Exekutionsverzicht dar (siehe 3 Ob 97/92). Entscheidungstexte 3 Ob 1/93 Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 1/93 ... mehr lesen...
Norm: EO §36 Abs1 Z3 AbIngKG §29JN §1 CXXb
Rechtssatz: Ein Exekutionsverzicht hat sich immer auf einen ganz bestimmten Exekutionstitel zu beziehen. Normiert eine Verordnung, daß ein Bescheid nach einer bestimmten Frist nicht mehr vollstreckt werden dürfe, so liegt kein Exekutionsverzicht, sondern eine Vollstreckungsverjährung vor, für deren Prüfung aber der Rechtsweg verschlossen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §36 Abs1 DEO §39 Abs1 Z1 IIIAZPO §204 F4ZPO §228 H2
Rechtssatz: Der Erfolg einer Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO, mit der die Ungültigkeit eines Vergleiches geltend gemacht wird, führt zur Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO. Anstatt der Feststellungsklage in Verbindung mit der Exekutionseinstellung steht dem aus dem Vergleich Verpflichteten auch die Impugnationsklage zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...