Norm: EO §231 Abs4EO §210 IIBABGB §1041 B3
Rechtssatz: Der Verwendungsanspruch des bei der Meistbotsverteilung mangels Anmeldung (§ 210 EO) nicht zum Zug gekommenen Hypothekargläubigers richtet sich gegen den nachfolgenden Pfandgläubiger, der einen Betrag zugewiesen erhält, den er bei ordnungsgemäßer Anmeldung des übergangenen Pfandgläubigers und Verwendungsklägers nicht erhalten hätte. Keinesfalls muss dies immer der unmittelbar auf den Verwen... mehr lesen...
Norm: EO §231 Abs4
Rechtssatz: Die Klage aus dem besseren Recht im Sinne des § 231 Abs 4 EO steht entgegen dem zu engen Wortlaut der Bestimmung nicht nur bei Versäumung der Frist zur Einbringung der Widerspruchsklage zu. Entscheidungstexte 3 Ob 139/90 Entscheidungstext OGH 30.01.1991 3 Ob 139/90 EvBl 1991/126 S 568 1 Ob 244/97g ... mehr lesen...
Begründung: In ihrer auf § 1041 ABGB gestützten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 121.500,-- s.A. mit folgender
Begründung: Der K*** Ö*** K***- UND A*** registrierte Genossenschaft mbH, dessen Gesamtrechtsnachfolger sie sei, habe dem Helmut S*** ein auf der Liegenschaft EZ 85 KG Wolfsthal unter COZ 4 a bzw. 4 b hypothekarisch sichergestelltes Darlehen in der Höhe von S 350.000,-- gewährt. Von dem bei der Zwangsversteigerung... mehr lesen...
Norm: EO §210 IIBEO §210 IVAEO §231 Abs4ABGB §1041 B3ABGB §1431 ff CZPO §411 Cb
Rechtssatz: Zulässigkeit der Bereicherungsklage des bei der Meistbotverteilung Verkürzten aus einem in einer Widerspruchsentscheidung nicht entschiedenen Grund. (Wie Judikat Nummer 220). Entscheidungstexte 8 Ob 114/66 Entscheidungstext OGH 07.06.1966 8 Ob 114/66 Veröff: EvBl 1966/445 S 570 ... mehr lesen...