I. 1. Mit Schreiben vom 18. September 1989 beantragte das Arbeitsinspektorat, gegen das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft wegen der Übertretung des § 62 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 AAV gemäß § 31 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 7 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) eine Geldstrafe von S 5.000,-- zu verhängen. Anläßlich einer am 10. August 1989 durchgeführten Überprüfung auf der Baustelle X-Sperre sei festgestellt worden, d... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §62 Abs2;
Rechtssatz: § 62 Abs 2 AAV enthält zwei getrennte Tatbestände. Der erste Satz bezieht sich auf das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten im allgemeinen, während der zweite Satz hinsichtlich bestimmter Lasten die Verpflichtung des Arbeitgebers statuiert, den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen. ... mehr lesen...