Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §62 Abs2;Rechtssatz
§ 62 Abs 2 AAV enthält zwei getrennte Tatbestände. Der erste Satz bezieht sich auf das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten im allgemeinen, während der zweite Satz hinsichtlich bestimmter Lasten die Verpflichtung des Arbeitgebers statuiert, den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190486.X01Im RIS seit
08.10.1992