RS Vwgh 1992/10/8 90/19/0486

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1992
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §62 Abs2;

Rechtssatz

§ 62 Abs 2 AAV enthält zwei getrennte Tatbestände. Der erste Satz bezieht sich auf das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten im allgemeinen, während der zweite Satz hinsichtlich bestimmter Lasten die Verpflichtung des Arbeitgebers statuiert, den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190486.X01

Im RIS seit

08.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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