Entscheidungen zu § 18 Abs. 1 KJBG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE UVS Tirol 2006/05/19 2005/13/1895-2

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY Warenvertriebs GmbH mit Sitz in V., XY-Straße, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer vom Arbeitsinspektionsorgan A. S. vom Arbeitsinspektorat I. in I., XY-Straße in der XY Filiale in W., XY am 16.03.2005 durchgeführten Kontrolle der vorliegenden Arbeitsaufzeichnung festgestellt wurde - die jugendliche Arbei... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 19.05.2006

TE UVS Wien 1997/03/17 04/A/01/169/95

Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16.2.1995 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl Nr 27/1993, des Arbeitgebers C-GmbH mit Sitz in Wien, U-gasse zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Woche vom 6.6. bis 12.6.1994 dem jugendlichen Dienstnehmer Alexander W am 8.6. und am 10.6.1994 freie Tag... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 17.03.1997

RS UVS Wien 1997/03/17 04/A/01/169/95

Rechtssatz: Die Rechtsansicht des Berufungswerbers, der Jugendliche könne auf den vom Gesetzgeber geschaffenen Anspruch einer ununterbrochenen wöchentlichen Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen auch verzichten, ist verfehlt: § 19 KJBG ist mit "Wochenfreizeit" überschrieben. Nach § 19 Abs 1 KJBG ist den Jugendlichen wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren. Grundsätzlich hat in diese der Sonntag zu fallen; da nach § 18 Abs 2 KJBG aber das Verbot des... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 17.03.1997

RS UVS Kärnten 1997/01/13 KUVS-1197/3/96

Rechtssatz: Zweck der Normen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist es sicherzustellen, daß den jugendlichen Arbeitnehmern ausreichend Gelegenheit zur Erholung gegeben wird, wobei bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen die diesbezüglichen Rechte der Jugendlichen beeinträchtigt werden. Ergibt das Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß der Beschuldigte als Unternehmer einen noch nicht 19-jährigen Lehrling an einem gesetzlichen Feiertag kurzfristig mit Arbe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 13.01.1997

RS UVS Kärnten 1993/09/20 KUVS-967-968/4/93

Rechtssatz: Ein Kontrollsystem in der Abstufung  Gebietsleiter, Rajonsleiter und Filialleiter in Verbindung mit wöchentlichen Besprechungen des jeweiligen Gebietsleiters mit den Rajonsleitern, monatliche Filialleiterbesprechungen an welchen der Beschuldigte als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Vertriebsschiene "Frische K" teilnahm und ein Meldesystem vom Filialleiter zum Rajonsleiter, von dort zum Gebietsleiter und von dort wiederum zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Vertri... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 20.09.1993

RS UVS Kärnten 1992/10/15 KUVS-788-790/4/92

Rechtssatz: Zweck des § 18 Abs 1 KJBG 1987 ist es sicherzustellen, daß den jugendlichen Arbeitnehmern ausreichend Gelegenheit zur Erholung gegeben wird, wobei bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung die diesbezüglichen Rechte der Jugendlichen unmittelbar beeinträchtigt werden. Diese Normen sind genauestens einzuhalten und unterliegen keinesfalls der freien Disposition durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Es ist daher unbeachtlich, wenn die gesetzwidrige Beschäftigung der Jugendlichen im E... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 15.10.1992

RS UVS Kärnten 1992/08/10 KUVS-720/1/92

Rechtssatz: Auch wenn die Jugendliche den Dienst an einem Sonntag freiwillig übernommen hat, sowie der Dienstgeber krankheitshalber nicht im Betrieb aufhältig war, so ist dennoch die gesetzliche Verpflichtung, Jugendliche an Sonntagen nicht zu beschäftigen absolut einzuhalten und ist der Umstand der Freiwilligkeit der Dienstverrichtung durch die Dienstnehmerin nicht zu berücksichtigen oder als Milderungsgrund zu werten. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.08.1992

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