RS UVS Wien 1997/03/17 04/A/01/169/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1997
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Rechtssatz

Die Rechtsansicht des Berufungswerbers, der Jugendliche könne auf den vom Gesetzgeber geschaffenen Anspruch einer ununterbrochenen wöchentlichen Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen auch verzichten, ist verfehlt:

§ 19 KJBG ist mit "Wochenfreizeit" überschrieben. Nach § 19 Abs 1 KJBG ist den Jugendlichen wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren. Grundsätzlich hat in diese der Sonntag zu fallen; da nach § 18 Abs 2 KJBG aber das Verbot des § 18 Abs 1 KJBG, wonach Jugendliche an Sonntagen nicht beschäftigt werden dürfen, im Gastgewerbe nicht gilt, normiert § 19 Abs 3 KJBG diesfalls einen Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden (sonstigen) Kalendertagen. Bei einer Zusammenschau dieser Bestimmungen ist zweifelsfrei erkennbar, daß den Jugendlichen zwingend wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren ist und dies weder zur Disposition des Arbeitgebers, noch des jugendlichen Beschäftigten steht. Lediglich der Umstand, ob in diese der Sonntag fällt oder nicht obliegt bei Jugendlichen im Gastgewerbe der Parteiendisposition. Die zwingende, der Parteiendisposition entzogene Gestaltung der Norm, wonach den Jugendlichen aber jedenfalls eine wöchentliche ununterbrochene Freizeit in einem bestimmten Mindestausmaß zu gewähren ist, läßt erkennen, daß der Gesetzgeber vermeiden wollte, daß gerade jugendliche Arbeitnehmer, welche im übrigen auch regelmäßig in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen, ihre gesundheitlichen Interessen aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen außer Acht lassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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