Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Begehung 1. einer Verwaltungsübertretung gemäß § 125 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 (ASchG), 2. einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV) schuldig erkannt, da er als verantwortlicher Beauftragter einer näher bezeichneten AG ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 16. November 1999 wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei wie folgt abgesprochen: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der Firma B AG mit dem Sitz in 2355 Wiener Neudorf dafür verantwortlich, dass am 07.07.1999 in der B-Filiale in S, R-Straße 12, folgende Arbeitnehmerschutzvorschrift nicht eingehalten wurde: Entgegen Punkt 4 der ergänzenden Anga... mehr lesen...