Entscheidungen zu § 58 JN

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/18 2007/16/0067

Mit Zahlungsauftrag vom 4. Juli 2006 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Favoriten der beschwerdeführenden Partei die restliche Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 27.790,-- samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- vor. In diesem Zahlungsauftrag ist angeführt "WEGEN: 88.165,70 EUR samt Anhang (Miete/Pacht/Benützungsentgelt - unbewegl. Sache)" und in der Begründung: heißt es, Feststellungsbegehren, die auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, sind von der Bewer... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.09.2007

TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/29 2006/16/0011

Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 18. Mai 1999 am 29. September 1999 Berufung. Dieses Versäumungsurteil lautet wie folgt: "1. Die widerbeklagte Partei (Beschwerdeführerin) ist schuldig, der widerklagenden Partei einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von S 35.000,00 zu bezahlen und dies bis zum 5. eines jeden Monates sowie die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen. 2. Die wider... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 29.06.2006

RS Vwgh 2006/6/29 2006/16/0011

Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §15 Abs2;JN §58;
Rechtssatz: Die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, EFSlg. 52.084 (zitiert auch von Mayer in Rechberger, Kommentar zur ZPO2, Rz 2 zu § 58 JN) geht von rechtspolitischen Überlegungen aus, die im Bereich der Gerichtsgebühren mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann n... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.06.2006

TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/30 98/16/0336

Mit einer zu 2 C 1318/95d des BG Oberwart erhobenen Klage begehrte die Beschwerdeführerin von einer Mieterin unter Ausspruch der Auflösung des Bestandverhältnisses gemäß § 1118 ABGB einerseits die Bezahlung von S 115.894,87 sA (für rückständigen Mietzins sowie restliche Betriebskosten, Heizkosten und Möbelrestkaufpreis) und andererseits die Räumung des ehemaligen Bestandobjektes, wobei in der Klagserzählung der monatliche Mietzins mit S 16.200,-- beziffert war. In der Tagsatzung ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.04.1999

RS Vwgh 1999/4/30 98/16/0336

Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;GGG 1984 §18 Abs1;GGG 1984 §18 Abs2 Z2;JN §58;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1998160336.X01 Im RIS seit 24.10.2001 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.04.1999

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