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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §15 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der N in L, vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. Dezember 2005, Zl. Jv 4402- 33a/05, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 18. Mai 1999 am 29. September 1999 Berufung. Dieses Versäumungsurteil lautet wie folgt:
"1. Die widerbeklagte Partei (Beschwerdeführerin) ist schuldig, der widerklagenden Partei einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von S 35.000,00 zu bezahlen und dies bis zum 5. eines jeden Monates sowie die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen.
2. Die widerbeklagte Partei (Beschwerdeführerin) ist weiters schuldig, den zu Punkt 1 festgestellten Unterhaltsbetrag rückwirkend für die letzten drei Jahre ab 15.10.1995 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Vertreters des Widerklägers zu bezahlen.
3. Die widerbeklagte Partei (Beschwerdeführerin) ist weiters schuldig, der widerklagenden Partei die Prozesskosten zu Handen des Vertreters des Widerklägers binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."
Mit Zahlungsauftrag vom 12. September 2005 schrieb der Kostenbeamte - soweit im Beschwerdeverfahren von Relevanz - die restliche Pauschalgebühr gemäß TP 2 in der Höhe von EUR 1.442,20 vor.
In dem dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, die Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr nach TP 2 sei zu Unrecht erfolgt, da mit der Klage wiederkehrende Ehegattenunterhaltsansprüche geltend gemacht worden seien. Nach der damals geltenden Rechtslage seien Ansprüche auf Unterhalt und Versorgungsbeträge gemäß § 58 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten, wenn sie von unbestimmter Dauer gewesen seien. § 58 JN unterscheide dabei nicht zwischen Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit oder Zukunft. Vielmehr sei bei Unterhaltsansprüchen gemäß § 58 JN stets und ausschließlich vom dreifachen Jahreswert auszugehen; selbst dann, wenn im konkreten Fall ein Anspruchszeitraum von mehr als drei Jahren vorgelegen sei. Nach der Rechtsprechung (LGZ Wien, EFSlg 52.084) seien zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahreswert zu bewerten, zumal der damals als Bemessungsgrundlage anzunehmende dreifache Jahreswert (nunmehr lediglich einfacher Jahreswert) schon für sich genommen stets zu einem unsozialen hohen Streitwert führte. Die im Zahlungsauftrag vertretene Rechtsauffassung, es sei von einer Bemessungsgrundlage des sechsfachen Jahresbeitrages auszugehen gewesen, sei daher im Lichte der Rechtsprechung und der klaren Rechtslage unrichtig.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag, soweit es die nach TP 2 GGG vorgeschriebene Gerichtsgebühr betraf, keine Folge; dies mit der Begründung, der Berichtigungsantrag hinsichtlich der bekämpften Bemessungsgrundlage für die restliche Pauschalgebühr für die am "28.10.2004" (richtig wohl: 29. September 1999) eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin sei nicht begründet, weil gemäß § 58 JN als Wert des Rechtes auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen sei. Würden sowohl eine betragsmäßig bestimmte Geldsumme, die sich aus rückständigen wiederkehrenden Rentenleistungen zusammengesetzt, als auch die künftige Zahlung wiederkehrender Rentenleistungen von unbestimmter Dauer eingeklagt, so bilde den Wert des Streitgegenstandes die zahlenmäßig bestimmte Geldsumme zuzüglich des dreifachen Jahreswertes der künftig zu erbringenden Leistungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, den vorgeschriebenen Pauschalgebührenbetrag nicht auferlegt zu bekommen, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde vertritt die Ansicht, die bei der Gebührenvorschreibung herangezogene Bemessungsgrundlage des insgesamt sechsfachen Jahreswertes sei rechtswidrig.
Nach TP 2 GGG bemisst sich die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dem Berufungsinteresse.
Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
In dem mit der Berufung bekämpften Versäumungsurteil wird im Punkt 1. die Beschwerdeführerin zu einer monatlichen Unterhaltsleistung und davon abgegrenzt im Punkt 2. zur Zahlung des monatlichen Unterhaltsbetrages rückwirkend für die letzten drei Jahre verpflichtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 1. September 1999, Zl. 99/16/0191) knüpft das GGG an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten.
In den im Punkt 1. und Punkt 2. des bekämpften Versäumungsurteils enthaltenen Unterhaltszahlungen handelt es sich um zwei getrennte Positionen, die gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen waren.
Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist als Wert der Ansprüche auf Unterhaltsbeträge das Dreifache der Jahresleistung anzunehmen.
Nach dieser Regelung war für Punkt 1. des Versäumungsurteils das Dreifache der Jahresleistung heranzuziehen und aus Punkt 2. des Versäumungsurteils ergibt sich eine Forderung ebenfalls in der Höhe der dreifachen Jahresleistung, sodass insgesamt das Sechsfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage für die Gebührenvorschreibung heranzuziehen war.
Die Gebührenschuld entstand gemäß § 2 Abs. 1 lit. c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift im September 1999. Für die Gebührenbemessung war daher dieser Zeitpunkt maßgebend, sodass die Bestimmung des § 15 Abs. 5 GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001 im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommt. Durch die Höhe der tatsächlich vorgeschriebenen Gebühr wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt.
Die auch in der Beschwerde zitierte Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, EFSlg. 52.084 (zitiert auch von Mayer in Rechberger, Kommentar zur ZPO2, Rz 2 zu § 58 JN) geht von rechtspolitischen Überlegungen aus, die im Bereich der Gerichtsgebühren mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht übereinstimmen, wenn formal getrennte Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2001/16/0310).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Mit der Entscheidung über den Beschwerdefall erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Juni 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160011.X00Im RIS seit
14.08.2006