Norm: AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs3AußStrG 2005 §62 Abs3JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes für jedes Kind einzeln zu beurteilen. Entscheidungstexte 7 Ob 223/99s Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 223/99s 9 Ob 32/00x Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 O... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Vater wurde zuletzt zu monatlichen Unterhaltszahlungen für den mj Alexander von S 4.500 und für die mj Katrin von S 3.800 verpflichtet. Am 17. 9. 1996 stellte die Mutter den Antrag, den Unterhalt für Alexander auf monatlich S 5.000 während der Zeit seiner Heimunterbringung und auf monatlich S 9.000 während der jeweiligen Ferienzeiten ab 1. 6. 1996 und für Katrin auf monatlich S 9.000 zu erhöhen (ON 22). Nachdem sich... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs3AußStrG 2005 §62 Abs3JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes für jedes Kind einzeln zu beurteilen. Entscheidungstexte 7 Ob 223/99s Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 223/99s 9 Ob 32/00x Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 O... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Vater war zuletzt zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von S 2.400,-- für den mj. Manfred und von S 2.000,-- für den mj. Anton verpflichtet. Die Bezirkshauptmannschaft M***** begehrte die Erhöhung des für Manfred geschuldeten Unterhalts von S 2.400,-- auf S 3.000,-- monatlich. Hingegen beantragte der Vater, die Unterhaltsbeiträge für Manfred auf S 1.500,-- monatlich herabzusetzen und ihn von seiner Unterhaltsve... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde am 7. 7. 1994 gemäß § 55a EheG geschieden. Im pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich verpflichtete sich der damals als Rechtsanwalt tätige Vater, seiner geschiedenen Gattin monatlich 35.000 S und für die der Obsorge der Mutter zugewiesenen Minderjährigen ab 1. 7. 1994 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 7.500 S pro Kind zu zahlen. Mit Erklärung vom 2. 9. 1996 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Wien legt... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ZPO §11 Z1ZPO §11 Z2JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Erben eine Miterbin klagen, die den Nachlass nicht erbrechtlich erworben hat (Nachlassvermögen wurde verheimlicht, sodass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels bekannten Vermögen unterblieb). Die Kläger verlangen in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der Streitteile verstarb am 16. 6. 1991 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Er hatte acht Kinder, von denen eines unter Hinterlassung einer Tochter vorverstorben war. Eine Verlassenschaftsabhandlung fand mangels eines Nachlaßvermögens nicht statt. Die Kläger begehrten von der Beklagten die Bezahlung von je S 50.000,- und brachten vor, ihr Vater habe ein Sparbuch mit einer Einlage von mehr als S 400.000,- gehabt, doch habe die Beklagte das Sp... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ZPO §11 Z1ZPO §11 Z2JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Erben eine Miterbin klagen, die den Nachlass nicht erbrechtlich erworben hat (Nachlassvermögen wurde verheimlicht, sodass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels bekannten Vermögen unterblieb). Die Kläger verlangen in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater mit Beschluß vom 22. 12. 1997 (ON 152) ab 1. 7. 1991 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 5.000 S für jedes Kind. Das Rekursgericht gab mit Beschluß vom 21. 12. 1998 (ON 185) dem Rekurs des Vaters (ON 157) nicht Folge, wies die "Rekursergänzungen" vom 14. Jänner 1998 (ON 166), 28. Jänner 1998 (ON 170), 6. Februar 1998 (ON 173), 20. Februar 1998 (ON 175) und 23. November 1998 (ON 184) zurück und sprach aus, daß der orde... mehr lesen...
Begründung: Eine ehemalige Mitarbeiterin des Klägers eröffnete bei der beklagten Partei ein auf "Überbringer" lautendes Sparbuch und überwies im Jahre 1993 von den bei einer anderen Bank bestehenden Konten des Klägers bzw einer Gesellschaft mbH & Co KG, die ihre Forderungen gegenüber der Mitarbeiterin des Klägers an diesen abgetreten hat, durch Verfälschung von Sammelüberweisungsbelegen auf dieses Überbringersparbuch mehrfach Beträge in einer S 200.000 übersteigenden Gesamtsum... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der Kinder wurde am 15. 1. 1992 im Einvernehmen geschieden. Mit Vergleich vom 15. 1. 1992 verpflichtete sich der Vater, für Bernadette und Emanuel einen monatlichen Unterhalt von S 4.000 und für Magdalena S 3.500 zu bezahlen. Seit März 1995 leistet der Vater monatlich S 5.000 pro Kind. Mit einem am 5. 12. 1996 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrten die Kinder, den vom Vater zu leistenden Unterhalt rückwirkend ab 1. 12. 1993 zu erhöhen. De... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters - die zuvor S 3.000,-- für Michael und S 3.200,-- für Sarah betragen hatte - für die Zeit vom 1. 7. bis 31. 12. 1995 auf S 7.750,-- für Michael und S 6.050,-- für Sarah, für die Zeit vom 1. 1. 1996 bis 31. 8. 1997 auf S 6.800,-- für Michael und S 6.000,-- für Sarah und für die Zeit ab 1. 9. 1997 auf S 6.900,-- für Michael und S 5.600,-- für Sarah. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters n... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte die von Dr. Johannes W***** für seine aus geschiedener Ehe stammenden Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge von je S 5.000,-- monatlich für Florian für den Zeitraum vom 1. 6. 1995 bis 31. 12. 1995 auf monatlich S 5.300,--, vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1996 auf monatlich S 6.400,-- und ab 1. 1. 1997 auf monatlich S 5.500,-- sowie für Sebastian vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1996 auf monatlich S 5.800,-- und ab 1. 1. 1998 auf monatlich S 5.500,--. Das... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1JN §96
Rechtssatz: Der nach § 96 JN geforderte Zusammenhang liegt - ebensowenig wie ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 JN - nicht vor, wenn bloß gleichartige Ansprüche erhoben werden. In einem solchen Fall sind die Ansprüche zwar nach derselben
Norm: zu beurteilen; sie werden aber weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet. Entsc... mehr lesen...
Begründung: zu 1) Die Firma der zu FN 151658 b im Firmenbuch des Landesgerichtes Korneuburg eingetragenen Klägerin wurde laut Firmenbuchauszug am 30.7.1998 von "Dr. A***** Gesellschaft mbH & Co KG" in "R***** GmbH & Co KG" geändert. Die Bezeichnung der Klägerin war antragsgemäß richtigzustellen. zu 2) Die Klägerin ist Medieninhaberin der periodischen Druckschriften "B*****" und "T*****"; die Beklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschriften *****. Beide Str... mehr lesen...
Begründung: Am 18.Oktober 1995 ereignete sich im Ortsgebiet von Klagenfurt ein Verkehrsunfall, bei dem die Erstbeklagte als Lenkerin ihres Pkws und ein von Wolfgang T***** gelenkter Pkw beteiligt waren. Sie ist aus ihrem Alleinverschulden auf dieses Fahrzeug, das vor einem Schutzweg angehalten worden war, aufgefahren. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt wurde die Erstbeklagte schuldig erkannt, als Lenkerin eines Pkws durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr gebotenen... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) macht die klagende Liegenschaftseigentümerin die Freiheit ihres Eigentums an einem Innenhof von außerbücherlichen Belastungen geltend. Der Innenhof wird im Norden vom einstöckigen Haus des Beklagten, im Süden vom Wohnhaus der Klägerin und im Westen von einem Gebäude begrenzt, das im Eigentum Dritter steht. In den Innenhof gelangt man von Osten her durch eine offene Toreinfahrt. Die Liegenschaft der Klägerin ist zugunste... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 CdZPO idF WGN 1997 §500 Abs3 IIJJN §55 Abs1 Z1
Rechtssatz: Mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen (hier: Zufahrt, Überbau und Holzschuppenbenützung) stehen nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN. Entscheidungstexte 6 Ob 79/98f ... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner actio negatoria macht der Kläger die Freiheit seines durch Zuschlag erworbenen Liegenschaftseigentums von drei angemaßten und ausgeübten Benützungsrechten der Beklagten geltend. Die Beklagte habe kein Recht (Titel) auf 1. die Benützung einer Zufahrt und eines Parkplatzes; 2. die Benützung eines Holzschuppens und 3. auf Stehenlassen eines grenzüberschreitenden Überbaus im Ausmaß von rund 16 m2. Der Kläger begehrt zu 1. die Unterlassung der Benützung, zu 2. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 CdZPO idF WGN 1997 §500 Abs3 IIJJN §55 Abs1 Z1
Rechtssatz: Mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen (hier: Zufahrt, Überbau und Holzschuppenbenützung) stehen nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN. Entscheidungstexte 6 Ob 79/98f ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger - ein Facharzt - veranlaßte 1992/1993 die Renovierung eines Hauses mit einem Kostenaufwand von 3 Mio S und finanzierte den Erwerb eines Labors um 7,5 Mio S, wobei "etliche Zahlungen" anfielen. Er beschäftigte in der Buchhaltung seines Betriebs eine Mitarbeiterin auf Werkvertragsbasis. Diese nützte ihre Stellung zu seinen Lasten aus. Sie fingierte die Einstellung von Mitarbeitern in der Lohnverrechnung, fügte Sammelüberweisungsaufträgen, nachdem sie der Kl... mehr lesen...
Norm: EO §78JN §55 Abs1ZPO §528 Abs2 Z2ZPO §577 Abs1
Rechtssatz: Wird auf Grund mehrerer Wechsel in einer Klage die Erlassung "eines" Wechselzahlungsauftrages beantragt, so sind die einzelnen Wechselsummen bei der Ermittlung des Streitwertes (Entscheidungsgegenstandes) selbst dann nicht zusammzurechnen, wenn formell nur ein Wechselzahlungsauftrag erlassen wurde. Die Selbständigkeit der einzelnen Wechselforderungen wirkt sich auch bei Ermittlung... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs5WEG §9WEG §13ZPO §11 Z1 BZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anw... mehr lesen...