Norm: ZPO §224 Abs1 Z4ZPO §502 Abs4ZPO §502 Abs5 Z1 KEO §35 DJN §49 Abs2 Z2JN idF BGBl I 2003/112 §49 Abs1 Z2
Rechtssatz: § 49 Abs 2 Z 2 JN erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts. Entscheidungstexte 3 Ob 82/90 Entscheidungstext OGH 17.10.1990 3 Ob 82/90 Veröff: IPRax 1992,103 3 Ob 2084/96h Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft St. Kanzian, Westuferstraße 16, mit einer darauf errichteten gemauerten Verkaufshalle und begehrt vom Beklagten mit der Behauptung, dieser sei als Untermieter eines Dritten, dessen Bestandvertrag einvernehmlich gelöst worden sei, titelloser Benützer, die Räumung des in der gemauerten Verkaufshalle gelegenen südlichen Geschäftslokals und des daran anschließenden unverbauten Teils des Grundstücks. Der Kläger bewertete den Streit... mehr lesen...
Norm: JN idF ZPNov 1983 §49 Abs2 Z5JN idF ZPNov 1983 §83 Abs1
Rechtssatz: Seit der ZPNov 1983 gehören alle im § 49 Abs 2 Z 5 JN bezeichneten Streitigkeiten vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt. Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist Minderheitseigentümerin der Liegenschaft EZ 454 GB Oberdöbling; der Erstbeklagten und ihrem Ehemann gehören die restlichen Anteile. Die klagende Partei bringt in ihrer beim Bezirksgericht Döbling eingebrachten Klage vor, die Erstbeklagte und deren mj. Tochter, die Zweitbeklagte, benützten die Wohnungen Nr. 3 und 9 ohne rechtswirksam abgeschlossenen Mietvertrag, weil weder die klagende Partei noch ihr Rechtsvorgänger die hiefür erforderlichen Zus... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2bJN §49 Abs2 Z2cJN §76aZPO §502 Abs5 Z1
Rechtssatz: Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c (und des § 76a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis (mitbestimmend) ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von ihrem Ehemann die Rückzahlung eines Betrages von 400.000 S mit der Behauptung, dem Beklagten diesen Betrag im August 1985 darlehensweise zugezählt und das Darlehen zum 30. April 1989 aufgekündigt zu haben. Ohne zusätzliches Tatsachenvorbringen erklärte die Klägerin, ihr Begehren auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung zu stützen. Zur Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes brachte die Klägerin vor, gleichzeitig mit ihrer Zahlungsklage... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2bJN §49 Abs2 Z2cJN §76aZPO §502 Abs5 Z1
Rechtssatz: Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c (und des § 76a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis (mitbestimmend) ... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2bJN §49 Abs2 Z2cJN §76aZPO §502 Abs5 Z1
Rechtssatz: Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c (und des § 76a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis (mitbestimmend) ... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Verein brachte beim Gerichtshof erster Instanz die Klage ein und begehrt vom Beklagten den für das Schuljahr 1988/1989 rückständigen Heimbeitrag von S 92.200,-- sA für die vom Verein betriebene Internatsschule für Schisportler. Das Erstgericht wies die Klage von Amts wegen wegen sachlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichtes nach § 49 Abs 2 Z 7 JN (Streitigkeiten zwischen Wirten und ihren Gästen über die aus diesen Verhältnissen entspringenden Verhältnisse)... mehr lesen...
Begründung: Am 9. September 1985 beantragten ua der am 30. Dezember 1967 geborene Markus und die am 8. Oktober 1969 geborene Aline P***, vertreten durch ihre Mutter, den ehelichen Vater Frank P*** zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je 15 % seines Nettoeinkommens zu verhalten. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. September 1986, 39 Cg 271/85-18, einvernehmlich geschieden. Im Scheidungsvergleich vom selben Tag vereinba... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Alleineigentümer des Hauses Friedberg, Schwaighoferstraße 56; der Beklagte benützt (zeitweise) die in diesem Haus gelegene Mansardenwohnung. Mit der Behauptung, daß er die Wohnung dem Beklagten nur in Form einer Bittleihe zeitweise als Feriendomizill überlassen habe, dieser sie aber trotz Widerrufes der Bittleihe nicht geräumt habe, begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, diewnäher beschriebene Mansardenwohnung geräumt zu übergeben. Der B... mehr lesen...
Begründung: Die am 22.August 1969 geborene Adelheid S*** ist ein eheliches Kind des Mag. Horst S*** und der Elfriede S***. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Der Vater war auf Grund des Beschlusses des Erstgerichts vom 26. April 1984 (ON 32) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.800,-- für seine Tochter verpflichtet. Ein Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter und ein Herabsetzungsantrag des Vaters wurden mit Beschluß des Rekursgerichts vom 30.November 1987 (ON 55) abgewies... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht gab mit Beschluß vom 7. April 1987 (ON 148) dem Antrag des Vaters Peter K*** vom 21. Oktober 1986 (ON 137) statt und sprach aus, daß er mit Wirksamkeit vom 1. November 1986 von der weiteren Unterhaltspflicht in Ansehung der Martina K*** zur Gänze befreit werde. Es stellte fest, Martina K*** sei seit 1. September 1986 als Lehrling im dritten Lehrjahr bei der S*** Österreichische Warenhandels-Aktiengesellschaft beschäftigt und beziehe unter Berücksichtigu... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt mit der am 30. Mai 1983 eingebrachten Klage vom Beklagten mit der Behauptung, dieser benütze den im Haus Graz, Göstingerstraße 149 A, befindlichen Kellerraum im Ausmaß von 31,7 m 2 titellos, die Räumung dieses Raumes. Er bezifferte den Streitwert für Gerichtsgebühren mit S 4.000 nach dem Rechtsanwaltstarif mit S 7.200. Der Beklagte wendete unter anderem ein, er habe mit dem Nutzungsberechtigten Kurt K*** einen Bestandvertrag abgeschlossen, an den au... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Mietzinsrückstandes von S 882,50 s.A. und zur Räumung der von ihr gemieteten Wohnung in Linz, Rathausgasse 5/II, weil er den Mietvertrag wegen des Zinsrückstandes gemäß § 1118 ABGB als aufgelöst erkläre. Die Beklagte bestritt den Zinsrückstand. Das Erstgericht sprach mit Beschluß aus, daß die Beklagte dem Kläger an rückständigen Mietzinsen bis einschließlich 30.5.1985 den Betrag von S 66,78 schulde. Den ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 10.5.1982 von Hermine A unehelich geborene Klägerin begehrt, den Beklagten als Vater festzustellen und ihn zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 1.300 zu verpflichten. Der Beklagte habe der Mutter während der Zeit vom 12.7.1981 bis zum 11.11.1981 wiederholt geschlechtlich beigewohnt. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Er habe der Mutter im August und September 1981 insgesamt dreimal geschlechtlich beigewohnt, doch sei... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5ZPO §500 Abs2 Z3 IIa
Rechtssatz: Da gemäß § 500 Abs 2 letzter Satz ZPO die im § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem S 15000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann dieser an sich auch bei Zurückweisungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes erforderliche Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes entbehrt werden. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Die KLägerin ist Eigentümerin des Hauses Wien 12., Bonygasse 55. Der Beklagte ist Mieter des Einzelraumes top.Nr. 29 a in diesem Haus. Im Jahre 1979 wurde in Ansehung des Hauses bei der Schlichtungsstelle ein Antrag nach §§ 7, 28 Abs 1 MG gestellt; das Verfahren über den Antrag nach §§ 7, 28 Abs 2 MG ist noch anhängig. Mit der am 20.Dezember 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten, ihr oder ihrem Vertreter den Zutritt... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5ZPO §500 Abs2 Z3 IIa
Rechtssatz: Da gemäß § 500 Abs 2 letzter Satz ZPO die im § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem S 15000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann dieser an sich auch bei Zurückweisungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes erforderliche Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes entbehrt werden. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5ZPO §500 Abs2 Z3 IIaZPO §500 Abs2 Z3 IIB2
Rechtssatz: Handelt es sich um eine im § 49 Abs 2 Z 5 JN genannte Streitigkeit, schadet es nicht, wenn das Berufungsgericht auch in den Gründen nicht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15000,-- übersteigt. Entscheidungstexte 6 Ob 826/83 Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 826/83 ... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5ZPO §500 Abs2 Z3 IIaZPO §500 Abs2 Z3 IIB2
Rechtssatz: Handelt es sich um eine im § 49 Abs 2 Z 5 JN genannte Streitigkeit, schadet es nicht, wenn das Berufungsgericht auch in den Gründen nicht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15000,-- übersteigt. Entscheidungstexte 6 Ob 826/83 Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 826/83 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 AJN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklagen fallen unter § 49 Abs 2 Z 5 JN. Entscheidungstexte 5 Ob 580/84 Entscheidungstext OGH 18.09.1984 5 Ob 580/84 1 Ob 702/85 Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 702/85 European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 AJN §49 Abs2 Z5
Rechtssatz: Auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsklagen fallen unter § 49 Abs 2 Z 5 JN. Entscheidungstexte 5 Ob 580/84 Entscheidungstext OGH 18.09.1984 5 Ob 580/84 1 Ob 702/85 Entscheidungstext OGH 27.11.1985 1 Ob 702/85 European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5WGG §21 Abs3
Rechtssatz: Die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit zur Erhebung einer Klage nach § 21 Abs 3 WGG ist nicht von der Rechtsfrage abhängig, ob der Vertrag als Mietvertrag oder Nutzungsvertrag zu werten ist. Entscheidungstexte 5 Ob 60/83 Entscheidungstext OGH 08.11.1983 5 Ob 60/83 European Case Law I... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5WGG §21 Abs3
Rechtssatz: Die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit zur Erhebung einer Klage nach § 21 Abs 3 WGG ist nicht von der Rechtsfrage abhängig, ob der Vertrag als Mietvertrag oder Nutzungsvertrag zu werten ist. Entscheidungstexte 5 Ob 60/83 Entscheidungstext OGH 08.11.1983 5 Ob 60/83 European Case Law I... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrte mit Mahnklage "an rückständigen Mietzinsen einschließlich Erhaltungsbeitrag gemäß § 45 MRG" für die Monate Juni bis Oktober 1982 den Restbetrag von 5454.76 S sA. Der Beklagte erhob gegen den erlassenen bedingten Zahlungsbefehl rechtzeitig Widerspruch und machte geltend, daß kein Mietzinsrückstand bestehe. Der eingeklagte Betrag betreffe einen von der klagenden Partei zu Unrecht vorgeschriebenen Erhaltungsbeitrag. Die von ihm gemietete Wohnung entspreche de... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5MRG §37 Abs1 Z8
Rechtssatz: Bei der Neufassung der Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN wurde als selbstverständlich davon ausgegangen, daß das Begehren auf Bezahlung rückständiger Mietzinse stets in das streitige Verfahren gehört und § 37 Abs 1 Z 8 MRG diesen Anspruch nicht umfaßt. Letztere Bestimmung ist - sowohl für Ansprüche, die nach als auch für solche, die vor Inkrafttreten der ZPNov 1983 erhoben werden - nur anzuwenden, ... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5MRG §41MRG §37 Abs1 Z13
Rechtssatz: Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des Erhaltungsbeitrages ist im streitigen Verfahren geltend zu machen. Die Frage, ob der begehrte Erhaltungsbeitrag dem Gesetz entspricht, ist im streitigen Verfahren als Vorfrage zu klären, soweit nicht § 41 MRG zur Anwendung zu gelangen hat. Entscheidungstexte 1 Ob 625/83 Entscheidungs... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrte mit Mahnklage "an rückständigen Mietzinsen einschließlich Erhaltungsbeitrag gemäß § 45 MRG" für die Monate Juni bis Oktober 1982 den Restbetrag von 5454.76 S sA. Der Beklagte erhob gegen den erlassenen bedingten Zahlungsbefehl rechtzeitig Widerspruch und machte geltend, daß kein Mietzinsrückstand bestehe. Der eingeklagte Betrag betreffe einen von der klagenden Partei zu Unrecht vorgeschriebenen Erhaltungsbeitrag. Die von ihm gemietete Wohnung entspreche de... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5MRG §37 Abs1 Z8
Rechtssatz: Bei der Neufassung der Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN wurde als selbstverständlich davon ausgegangen, daß das Begehren auf Bezahlung rückständiger Mietzinse stets in das streitige Verfahren gehört und § 37 Abs 1 Z 8 MRG diesen Anspruch nicht umfaßt. Letztere Bestimmung ist - sowohl für Ansprüche, die nach als auch für solche, die vor Inkrafttreten der ZPNov 1983 erhoben werden - nur anzuwenden, ... mehr lesen...