Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6JN §47
Rechtssatz: Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt auch bei einer Überweisung nach § 230a ZPO und einer Rücküberweisung nach § 261 Abs 6 ZPO vor. Entscheidungstexte 6 Nd 516/00 Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Nd 516/00 5 Nc 13/04p Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Nc 13/04p ... mehr lesen...
Norm: JN §44JN §46JN §47KO §182
Rechtssatz: Am Grundsatz, daß bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen ist, auch wenn dieser unrichtig sein mag, ist festzuhalten. Dies gilt auch für den Fall, daß das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses gefaßt hat (RW0000051) und auch bei Prüfun... mehr lesen...
Norm: JN §44JN §46JN §47KO §182
Rechtssatz: Am Grundsatz, daß bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen ist, auch wenn dieser unrichtig sein mag, ist festzuhalten. Dies gilt auch für den Fall, daß das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses gefaßt hat (RW0000051) und auch bei Prüfun... mehr lesen...
Norm: JN §47ZPO §230a
Rechtssatz: Die Bindungswirkung einer Überweisung nach § 230a ZPO verwehrt dem Adressatgericht eine amtswegige Wahrnehmung seiner Unzuständigkeit auch dann, wenn es sich um eine unprorogable Unzuständigkeit handelt. Entscheidungstexte 1 Nc 3/96a Entscheidungstext OLG Innsbruck 31.01.1996 1 Nc 3/96a European Case La... mehr lesen...