Norm: ABGB §140 AaABGB §140 BaKO §1KO §5UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an. Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss. Entscheidungstexte 7 Ob 330/99a Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 330/99a ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AaABGB §140 BaKO §1KO §5UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an. Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss. Entscheidungstexte 7 Ob 330/99a Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 330/99a ... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Übersteigt der (bisherige) Unterhaltstitel die - objektiv gesehen - für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel, liegt es im Allgemeinen nahe und bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass die Unterhaltspflicht nach Konkurseröffnung nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Richtsatz für den pensionsberechtigten Halbwaisen kann als Maßstab für eine unter den Durchschnittswerten des Regelbedarfs liegende bescheidene Lebensführung herangezogen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 277/99z Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 277/99z 1 Ob 191/01x Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Übersteigt der (bisherige) Unterhaltstitel die - objektiv gesehen - für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel, liegt es im Allgemeinen nahe und bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass die Unterhaltspflicht nach Konkurseröffnung nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Richtsatz für den pensionsberechtigten Halbwaisen kann als Maßstab für eine unter den Durchschnittswerten des Regelbedarfs liegende bescheidene Lebensführung herangezogen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 277/99z Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 277/99z 1 Ob 191/01x Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BaUVG §7 Abs1
Rechtssatz: Die Berechnungsgrundsätze bei Unterhaltsansprüchen gelten gleichermaßen auch in einem Verfahren über Unterhaltsvorschüsse. Entscheidungstexte 4 Ob 229/99a Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 229/99a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112510 ... mehr lesen...
Norm: UVG §6 Abs1UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Im Fall des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist es nicht maßgeblich, ob das Eigeneinkommen den Richtsatz nach § 6 Abs 1 UVG erreicht. Das Eigeneinkommen ist auch nicht von der Titelhöhe abzuziehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens noch fortbesteht, weil die Eigeneinkünfte zu einer Ver... mehr lesen...
Norm: UVG §6 Abs1UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Im Fall des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist es nicht maßgeblich, ob das Eigeneinkommen den Richtsatz nach § 6 Abs 1 UVG erreicht. Das Eigeneinkommen ist auch nicht von der Titelhöhe abzuziehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens noch fortbesteht, weil die Eigeneinkünfte zu einer Ver... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. Eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes. ... mehr lesen...
Norm: UVG §7 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. Eine "non liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes. ... mehr lesen...