Entscheidungen zu § 8 Abs. 1 MeldeG

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE UVS Wien 2004/11/18 03/P/34/7934/2004

Der Berufungswerber ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D-GmbH dafür bestraft worden, dass diese als Unterkunftgeber einem Herrn Dura B, geboren 20.1.1952, am 5.9.2002 den Meldezettel für dessen (unrichtigen) Wohnsitz in Wien, H-kai (D) unterfertigt habe. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D-GmbH mit Sitz in L, Zweigniederlassung Wien, zu verantworten, dass diese ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 18.11.2004

RS UVS Wien 2004/11/18 03/P/34/7934/2004

Rechtssatz: Das Delikt des § 8 Abs 1 Meldegesetz 1991 iVm § 22 Abs 2 Z 4 Meldegesetz 1991 ist somit bereits in jenem Zeitpunkt vollendet, in dem seitens der Unterkunftgeberin die Unterschrift auf einem subjektiv und (ex post gesehen) objektiv unrichtigen Meldezettel geleistet worden ist, vermag doch der allfällige spätere Eintritt eines wie ein Strafaufhebungsgrund wirkenden Umstandes (fristgerechte Unterkunftnahme durch die im Meldezettel als Meldepflichtiger bezeichnete Person wider pfli... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 18.11.2004

RS UVS Wien 2004/11/18 03/P/34/7934/2004

Rechtssatz: Handelt es sich beim Unterkunftgeber um eine juristische Person, trifft die Verpflichtung des § 8 Abs 1 Meldegesetz 1991 den, der die Unterkunftgeberin als juristische Person organschaftlich vertritt oder für ihr Handeln als verantwortlicher Beauftrage Verantwortung trägt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 18.11.2004

RS UVS Wien 2004/11/18 03/P/34/7934/2004

Rechtssatz: Das Tatbild einer Übertretung nach § 8 Abs 1 Meldegesetz 1991 iVm § 22 Abs 2 Z 4 Meldegesetz 1991 erschöpft sich darin, dass seitens der Unterkunftgeberin ein Meldezettel unterschrieben wird, obwohl diese bei gehöriger Sorgfalt nach den jeweiligen Umständen des Falles Grund zur Annahme gehabt hätte, dass der Betroffene die Unterkunft weder bereits bezogen hat noch innerhalb einer Woche nach Unterschriftleistung beziehen werde, ausgenommen diese Annahme erwiese sich - wider pfli... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 18.11.2004

RS UVS Wien 2004/11/18 03/P/34/7934/2004

Rechtssatz: Die wenngleich auf das Tätigwerden einer bestimmten physischen Person bezogene Bestimmung des § 8 Abs 1 Meldegesetz 1991 schließt es weder allein noch in Verbindung mit der Definition des Unterkunftgebers nach § 1 Abs 2 Meldegesetz 1991 aus, dass die unterschriftsleistende physische Person bloß die einer juristischen Person als Unterkunftgeberin obliegenden Pflichten erfüllt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 18.11.2004

RS UVS Wien 2004/11/18 03/P/34/7934/2004

Rechtssatz: Die Bestimmung des § 8 Abs 1 Meldegesetz 1991 verlängert nicht dem meldepflichtigen Unterkunftnehmer die zur Anmeldung zur Verfügung stehende Frist von drei Tagen ab Unterkunftnahme, sondern seinem Unterkunftgeber jene zur Unterfertigung des Meldezettels auf bis zu eine Woche vor der nach den jeweiligen Umständen des Falles billigerweise zu erwartenden Unterkunftnahme des Meldepflichtigen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 18.11.2004

RS UVS Kärnten 1995/03/13 KUVS-234-237/1/95

Rechtssatz: Erläßt die Behörde eine Strafverfügung wegen Übertretung des Meldegesetzes, erhebt dagegen die Beschuldigte am 8.11.1994 Einspruch, erläßt die Behörde am 8.11.1994 ein Straferkenntnis, gegen welches die Beschuldigte die verfahrensgegenständliche Berufung erhob, ist der Strafverhandlungsschrift der ausdrückliche Verzicht auf die Berufung angeschlossen, erläßt die belangte Behörde am 6.12.1994 wiederum einen Ladungsbescheid gegen die Beschuldigte, worin sie ihr den im Straferkenn... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 13.03.1995

RS UVS Kärnten 1994/11/08 KUVS-896/5/94

Rechtssatz: Überläßt die Beschuldigte aus der ihr eingeräumten stillschweigenden Verfügungsgewalt über eine Liegenschaft mit Haus diese einem anderen und bringt dieser ausländische Arbeitnehmer in diesem Haus unter, so ist die Beschuldigte nicht Unterkunftsgeberin hinsichtlich dieser Ausländer, sondern jener, dem die Liegenschaft prekaristisch überlassen wurde. Unterkunftsgeber ist nicht, in wessen Wohnung jemand ohne oder gegen dessen Willen Unterkunft nimmt, da diese Unterkunft nicht gew... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.11.1994

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